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Strafrecht

OGH: Fortgesetzte Gewaltausübung – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität (§ 107b Abs 3a Z 3 StGB)

Durch die Einführung des § 107b Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB ist eine nachträgliche planwidrige Lücke des § 32 Abs 5 GOG eingetreten, die - nach dessen Telos - im Wege der Analogie zu schließen ist; demzufolge muss die Geschäftsverteilung eines Landesgerichts die Zuweisung von Verfahren wegen strafbarer Handlungen nach § 107b Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB (nunmehr: § 107b Abs 3a Z 3 StGB idF BGBl I 2019/105) an dieselbe Gerichtsabteilung vorsehen, der die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201ff StGB) zugewiesen werden

24. 03. 2020
Gesetze:   § 107b StGB, § 32 GOG
Schlagworte: Fortgesetzte Gewaltausübung, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität, Geschäftsverteilung

 
GZ 11 Os 125/19w, 18.02.2020
 
OGH: Durch die Einführung des § 107b Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB ist eine nachträgliche planwidrige Lücke des § 32 Abs 5 GOG eingetreten, die - nach dessen Telos - im Wege der Analogie zu schließen ist. Demzufolge muss die Geschäftsverteilung eines Landesgerichts die Zuweisung von Verfahren wegen strafbarer Handlungen nach § 107b Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB (nunmehr: § 107b Abs 3a Z 3 StGB idF BGBl I 2019/105) an dieselbe Gerichtsabteilung vorsehen, der die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201ff StGB) zugewiesen werden.
 
 

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