Wenn nach der Rsp schon ein Inventar in einem Pflichtteilsprozess keine Bindung entfaltet, kann eine solche an den in einem Verlassenschaftsverfahren ohne Inventar zu Grunde gelegten Wert des reinen Nachlasses umso weniger bestehen; soweit daher die Rekurswerber in ihrem wiedergegebenen Vorbringen sinngemäß darauf abzielen, die Sparbücher bzw deren Beträge könnten im Pflichtteilsprozess wertmäßig nicht berücksichtigt werden, weil sie im Verlassenschaftsverfahren nicht vorgekommen seien, ignorieren sie die dargestellte Rechtslage; wenn hier die Nachlasszugehörigkeit der Sparbücher erwiesen ist, sind sie bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin wertmäßig zu berücksichtigen; für allenfalls dagegen sprechende Umstände wären die Beklagten behauptungs- und beweispflichtig gewesen
GZ 2 Ob 226/19b, 30.01.2020
OGH: Die Errichtung eines Inventars dient nach stRsp nur den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens und hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Den Parteien bleibt es vielmehr unbenommen, strittige Fragen im Rechtsweg endgültig auszutragen. Das Inventar ist für ein allfälliges Streitverfahren – wie etwa eine Pflichtteilsergänzungsklage – nicht bindend.
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wurde nach der Aktenlage im Verlassenschaftsverfahren nach der Erblasserin kein Inventar gem § 165 AußStrG errichtet. Es lag eine Vermögenserklärung des Erstbeklagten vor (§ 170 AußStrG), über die das Verlassenschaftsgericht keine Entscheidung zu treffen hatte.
Wenn nach der zitierten Rsp schon ein Inventar in einem Pflichtteilsprozess keine Bindung entfaltet, kann eine solche an den in einem Verlassenschaftsverfahren ohne Inventar zu Grunde gelegten Wert des reinen Nachlasses umso weniger bestehen.
Soweit daher die Rekurswerber in ihrem wiedergegebenen Vorbringen sinngemäß darauf abzielen, die Sparbücher bzw deren Beträge könnten im Pflichtteilsprozess wertmäßig nicht berücksichtigt werden, weil sie im Verlassenschaftsverfahren nicht vorgekommen seien, ignorieren sie die dargestellte Rechtslage. Vielmehr haben die Vorinstanzen aus der festgestellten Tatsache, dass sich die Sparbücher in einem „Schließfach der Mutter“ in einer Bank befunden hatten, die Nachlasszugehörigkeit der Sparbücher abgeleitet, was im Rechtsmittel nicht beanstandet wird.
Davon abgesehen enthält der Rekurs zu der vom Berufungsgericht formulierten Frage lediglich die begründungslose Behauptung, der nicht feststellbare Verbleib von Vermögenswerten habe zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten zu gehen. Jegliche rechtliche Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht angesprochenen Beweislastfrage fehlt.
Wenn hier die Nachlasszugehörigkeit der Sparbücher erwiesen ist, sind sie bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin wertmäßig zu berücksichtigen, wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind. Für allenfalls dagegen sprechende Umstände wären die Beklagten behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Eine entsprechende Behauptung haben sie nicht aufgestellt; angesichts der Negativfeststellung über den Verbleib der Spareinlagen wäre ihnen dieser Beweis auch misslungen.