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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Veräußerungs- und Belastungsverbot auch aufgrund einer einseitigen Willenserklärung einverleibt werden kann

Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht zur Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots

24. 03. 2020
Gesetze:   § 364c ABGB, § 31 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Veräußerungs- und Belastungsverbot, Einverleibung, einseitige Willenserklärung

 
GZ 5 Ob 211/19v, 16.01.2020
 
OGH: Ein vertragliches oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechts verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buch eingetragen wurde (§ 364c ABGB).
 
Das iSd § 364c ABGB begründete Veräußerungs- und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG.
 
Nach Rsp und überwiegender Lehre muss die ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB einräumende Grundbuchsurkunde keinen Rechtsgrund iSd § 26 Abs 2 GBG oder ein Motiv enthalten.
 
Nach der Rsp kann ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das in einem echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbart wurde, ohne in grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten einverleibt werden.
 
Der Revisionsrekurswerber schließt aus dieser Rsp zur Zulässigkeit der Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots durch (echten) Vertrag zugunsten Dritter, dass es generell keiner Zustimmung des Verbotsberechtigten bedarf. Zudem meint er, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot könne durch einseitige Willenserklärung eingeräumt werden, weil § 364c ABGB ausdrücklich die letztwillige Anordnung eines derartigen Verbots ermögliche. Beide Argumente überzeugen nicht.
 
Eine letztwillige Verfügung ist kein einseitiges Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern eine jederzeit widerrufliche Anordnung für den Todesfall (§ 552 Abs 1 ABGB idF BGBl I 2015/87). Eine analoge Erweiterung der in § 364c ABGB vorgesehenen Begründungsarten (Vertrag oder letztwillige Verfügung) um ein einseitiges Rechtsgeschäft unter Lebenden würde eine echte Gesetzeslücke iSe planwidrigen Unvollständigkeit voraussetzen. Unter Lebenden bilden mehrseitige Rechtsgeschäfte die Regel, einseitige hingegen die Ausnahme, wie die Auslobung nach den §§ 860 f ABGB oder die einseitige, empfangs- aber nicht annahmebedürftige Bevollmächtigung ohne Begründung eines Auftragsverhältnisses. Wenn der Gesetzgeber in § 364c ABGB als Begründungsart ausdrücklich nur Vertrag oder letztwillige Verfügung nennt, kann ihm nicht unterstellt werden, die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zusätzlich durch eine bloß einseitige, zu Lebzeiten wirkende Erklärung des Verbotsverpflichteten zulassen zu wollen.
 
Auch ein echter Vertrag zugunsten Dritter bedarf einer Einigung der den Vertrag schließenden Parteien. Die Einverleibung eines (eintragungsfähigen) Rechts des begünstigten Dritten setzt voraus, dass nach § 31 Abs 1 GBG die Unterschriften der Vertragsparteien auf der Grundbuchsurkunde gerichtlich oder notariell beglaubigt sind. Wird ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in einem echten Vertrag zugunsten Dritter eingeräumt, ist der Verbotsberechtigte weder Partei des Titelgeschäfts iSd § 26 GBG noch Partei iSd § 31 Abs 1 GBG, weshalb seine beglaubigte Unterschrift auf der Titelurkunde (oder einer separaten Zustimmungs- und Annahmeerklärung) nicht notwendig ist. Das gilt aber nicht für einen Verbotsberechtigten, der selbst Vertragspartei ist.
 
Wird das Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen einem Liegenschaftseigentümer und dem Verbotsberechtigten selbst vereinbart, ist der Verbotsberechtigte unmittelbar Partei dieses Vertrags. Seine Annahmeerklärung muss durch gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift iSd § 31 Abs 1 GBG nachgewiesen werden. Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht. Da eine Erklärung des Verbotsberechtigten fehlt, haben die Vorinstanzen zu Recht die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbots abgelehnt.
 
 

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