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Zivilrecht

OGH: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber Mit- oder Wohnungseigentümer?

Die Frage, ob ein einzelner Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht unmittelbarer Störer ist, selbständig und allein wegen nachbarrechtlicher Ansprüche haftbar gemacht werden kann, hängt davon ab, ob er die Störung allein beherrschen kann; die Ansicht, dass die beklagten Minderheits- bzw Wohnungseigentümer auf die Auswahl und die Arbeit des viertbeklagten Bauunternehmens keinen Einfluss hatten und die Einstellung der Arbeiten daher nicht bewirken konnten, hält sich im Rahmen der Rsp

24. 03. 2020
Gesetze:   § 364a ABGB, § 364b ABGB, WEG 2002, §§ 825 ff ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, behördlich genehmigte Anlage, Ausgleichsanspruch, mittelbarer Störer, Mit- / Wohnungseigentümer

 
GZ 3 Ob 231/19w, 22.01.2020
 
OGH: Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nach § 364b iVm § 364a ABGB wird dem Nachbarn als Ersatz für den Entzug des Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB gewährt. Die Haftung knüpft daher nicht an den schadenersatzrechtlichen Begriff des Schädigers, sondern an die negatorische Störerverantwortlichkeit an.
 
Gegner des genannten Ausgleichsanspruchs kann jeder dinglich oder obligatorisch Berechtigte oder auch ein bloß faktischer Nutzer sein, sofern er die Störungsquelle beherrscht.
 
Für die Haftung des Eigentümers ist damit das Vorliegen einer Schädigung erforderlich, die in irgendeiner Weise mit seiner Verfügungsmacht als Grundeigentümer zusammenhängt, sei es, dass er die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt.
 
Die Frage, ob ein einzelner Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht unmittelbarer Störer ist, dennoch selbständig und allein wegen nachbarrechtlicher Ansprüche haftbar gemacht werden kann, hängt davon ab, ob er die Störung allein beherrschen kann.
 
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der referierten Rsp. Die Vorinstanzen sind bei der Klagsabweisung davon ausgegangen, dass die beklagten Minderheits- bzw Wohnungseigentümer auf die Auswahl und die Arbeit des viertbeklagten Bauunternehmens keinen Einfluss hatten und die Einstellung der Arbeiten daher nicht bewirken konnten.
 
Dem setzt das Rechtsmittel nichts entgegen. Die Klägerin steht vielmehr auf dem Standpunkt, es reiche für die nachbarrechtliche Haftung der beklagten Wohnungseigentümer bereits aus, dass die Bauführung in deren vertragstypischen Interesse stehe. Es müsse für die Haftung genügen, dass ein Liegenschaftseigentümer zum Störer (Bauunternehmer) über seinen Vertragspartner (Bauträger) in einer mittelbaren Rechtsbeziehung stehe.
 
Mit der so begründeten Haftung eines einflusslosen Wohnungseigentümers setzt sich das Rechtsmittel aber im Widerspruch zur Jud. In einer vergleichbaren Konstellation wurde in der Entscheidung 5 Ob 82/06d bei einer Störung durch Bauarbeiten, die vom Bauträger zur Schaffung von Wohnungseigentumsobjekten veranlasst wurden, eine Zurechnung zum – wie hier – auf das Baugeschehen einflusslosen Erwerber einer noch nicht zur Nutzung übergebenen Eigentumswohnung verneint, obwohl sich auch aus der dort vorliegenden Konstellation iSd Klägerin argumentieren ließe, dass die dort ebenfalls in einer vertraglichen Beziehung zum Bauträger stehende Erwerberin „Interesse an der Bauführung hatte“. Es trifft zwar zu, dass nach dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt die dort beklagte Erwerberin eines Wohnungseigentumsobjekts schlichte Miteigentümerin war, zu deren Gunsten die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nach § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkt war, während hier das Wohnungseigentumsrecht der Erst- bis Drittbeklagten zum Zeitpunkt des behaupteten Schadenseintritts bereits verbüchert war. Dieser Umstand kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels aber nicht stützen, weil die Revision nicht aufzeigt, wieso die Verbücherung von Wohnungseigentum dazu führen sollte, dass ein Wohnungseigentümer die Störungsquelle (Bau der Wohnungseigentumsobjekte) besser beherrschen kann als ein schlichter Miteigentümer (und erst zukünftiger Wohnungseigentümer).
 
Auch der Vorwurf, dass die Erst- bis Drittbeklagten eine „vertragliche Vorsorge bei Abschluss des Kaufvertrags“ durch „verbindlichen Abschluss von entsprechenden Versicherungen“ treffen hätten können, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil die nachbarrechtliche Haftung des mittelbaren Störers darauf abstellt, ob dieser imstande und berechtigt war, den konkreten Eingriff abzustellen, worauf allenfalls bestehender Versicherungsschutz keinen Einfluss hat.
 
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind auch nicht deshalb korrekturbedürftig, weil der erstbeklagte Wohnungseigentümer vor dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bzw vor Beginn der Bauführung noch Alleineigentümer der Liegenschaft war, zielt die nachbarrechtliche Haftung gerade auf das Liegenschaftseigentum zum Zeitpunkt der Störung ab.
 
 

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