Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Eigentümerin des Nachbargrundstücks und der Mauer Adressatin der Klage nach § 523 ABGB ist, weil sie (indem sie ihre Mauer auf dem Grundstück der Kläger bestehen lässt) als Zustandsstörerin zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands verpflichtet ist, entspricht der Rsp; dass die Naturalrestitution iSd § 1323 ABGB – hier die Entfernung der Mauer(-teile) vom Grundstück der Kläger – untunlich wäre, erschließt sich aus den Feststellungen nicht und wird von der Revision auch nicht behauptet
GZ 4 Ob 229/19h, 28.01.2020
OGH: Aus §§ 297, 417 f ABGB folgt, dass Gebäude (grundfest errichtete Bauwerke) grundsätzlich unselbständige und daher sonderrechtsunfähige Bestandteile der Liegenschaft werden, auf der sie errichtet sind. Die Regel ist also die Eigentümeridentität, Sonderrechtsfähigkeit ist die Ausnahme. Stellt ein Grundeigentümer eine Mauer unzweifelhaft zur Gänze auf seiner eigenen Liegenschaft auf, dann folgt dessen Alleineigentum aus der Regel der Eigentümeridentität, ohne dass es einer Vermutung nach §§ 854 oder 857 ABGB bedarf.
Für andere Mauern trifft das Gesetz folgende Regelungen: Während nach § 854 ABGB „Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privatbäche, Kanäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände“, die sich „zwischen benachbarten Grundstücken“ befinden, im Zweifel gemeinschaftliches Eigentum sind, wird in § 857 ABGB das Alleineigentum in jenen Fällen vermutet, in denen der Verlauf und die Gestaltung der Grenzeinrichtung darauf hinweisen. Es besteht kein gesetzliches Recht, auf dem Grund des Nachbarn ganz oder teilweise einen Zaun oder eine Grenzmauer zu errichten; in einem solchen Fall kann der Eigentümer des für die Errichtung der Mauer in Anspruch genommenen Grundstreifens Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB erheben.
Ganz allgemein kann wegen Handlungen Dritter die negatorische Eigentumsklage des § 523 ABGB erhoben werden, wenn der Beklagte den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist. Unterlassungspflichten treffen auch denjenigen, der ohne weiteres Zutun bloß als Eigentümer die von der Sache selbst ausgehende Störung wegen ihres Zusammenhangs mit der Nutzung (Verfügung, Disposition) verantwortet oder durch Inanspruchnahme der Sache den (vom Vormann geschaffenen) störenden Zustand tatsächlich aufrecht hält. Die Aufrechterhaltung eines von einem Rechtsvorgänger im Eigentum geschaffenen Zustands fällt damit in die Verfügungsmacht des aktuellen Eigentümers; der Unterlassungsanspruch nach § 523 ABGB wegen von einer Anlage ausgehenden Störungen kann sich auch dann gegen den Eigentümer richten, wenn ein Dritter die Anlage errichtet hat.
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einzelne von mehreren Störern den Bestand seines Rechts zum Gegenstand der Freiheitsklage nach § 523 ABGB machen.
Hier hat die Drittnebenintervenientin im Auftrag des Erst- und der Zweitnebenintervenientin (der Rechtsvorgänger der Beklagten als Eigentümer) eine aus groben Felsblöcken bestehende, zu ihrem Grundstücksniveau ansteigende Steinmauer („Steinwurf“) so errichtet, dass sie an ihrem Eckpunkt zwar exakt diesseits der durch eine Grenzmarke bezeichneten Grundgrenze beginnt, in der Folge aber an ihrem Fuß über fast sechs Meter Länge mehr als 60 cm auf dem Nachbargrundstück der Kläger steht.
Das Berufungsgericht geht vom Eigentum der Beklagten an der ganzen Mauer aus. Dies hält sich im Einzelfall angesichts des Verlaufs und der Gestaltung der Mauer – die auch als Aufschüttung zur Überwindung eines Niveauunterschieds zwischen dem niedriger gelegenen Grundstück der Kläger und dem höher gelegenen der Beklagten gestaltet ist – im Rahmen des klaren Wortlauts des § 857 ABGB und der hierzu ergangenen Rsp.
Auch die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Eigentümerin des Nachbargrundstücks und der Mauer Adressatin der Klage nach § 523 ABGB ist, weil sie (indem sie ihre Mauer auf dem Grundstück der Kläger bestehen lässt) als Zustandsstörerin zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands verpflichtet ist, entspricht der dargelegten Jud.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, sie hätte schon dadurch ausreichend Abhilfe geschaffen, dass sie die Nebenintervenienten „konfrontiert“ und aufgefordert habe, den Rückbau vorzunehmen, bzw sie „sich dafür verwendet“ hätte. Damit zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch nach § 523 ABGB zur Abwehr jeder Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands, besonders durch Beseitigung der Beeinträchtigung, gerichtet sein kann. Dass die Naturalrestitution iSd § 1323 ABGB – hier die Entfernung der Mauer(-teile) vom Grundstück der Kläger – untunlich wäre, erschließt sich aus den Feststellungen nicht und wird von der Revision auch nicht behauptet.