Die Erklärung, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann auch schlüssig erfolgen
GZ 9 Ob 69/19s, 28.11.2019
OGH: Nach § 935 ABGB sind die Vorschriften über die Verkürzung über die Hälfte ua dann nicht anzuwenden, wenn jemand erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen (1. Fall) oder wenn er, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismäßigen Wert verstanden hat (2. Fall).
Aufgrund des Wortlauts und des Aufbaus des § 935 ABGB ist im ersten Fall dieser Bestimmung keine Kenntnis vom wahren Wert (der Gegenleistung) erforderlich. Die einzelnen unterschiedlichen Fälle, in denen eine Anfechtung wegen laesio enormis nach § 934 ABGB nicht Platz greift, sind jeweils durch einen Strichpunkt voneinander getrennt und greifen nicht ineinander. Der erste Ausschlusstatbestand des § 935 ABGB liegt dann vor, wenn jemand bereit ist, für die von seinem Vertragspartner zu erbringende Leistung eine Gegenleistung zu erbringen, die gerade nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung seines Vertragspartners, sondern den eigenen subjektiven Wertvorstellungen und damit dem außerordentlichen Wert der besonderen Vorliebe iSd § 935 erster Fall ABGB entspricht. Soweit der OGH in einzelnen Entscheidungen ausgesprochen hat, dass laesio enormis nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Verkürzte Kenntnis vom wahren Wert hat, lag dieser Aussage die Beurteilung von Sachverhalten nach dem 2. Fall des § 935 ABGB zugrunde.
Wer nun aber erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich nachträglich nicht auf laesio enormis berufen (§ 935 ABGB). Die Erklärung, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann im Übrigen auch schlüssig (§ 863 ABGB) erfolgen. Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist einzelfallbezogen und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.