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Zivilrecht

OGH: Ersatz der Umschulungskosten?

Ein in seinem erlernten Beruf arbeitsunfähig gewordener Verletzter muss eine zur Schadensminderung erforderliche Umschulung beginnen, wenn sie im Einzelfall zumutbar ist; eine Umschulungspflicht besteht nur so weit, als damit keine nennenswerte Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art des Berufs verbunden ist; die Prüfung der Zumutbarkeit einer Umschulung oder der Annahme einer anderen als der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit (als Spezialfall der Schadensminderungspflicht) richtet sich nach vielen verschiedenen Kriterien, zB dem jeweils erzielbaren Einkommen, dem Alter der Geschädigten, Sorgepflichten, Sicherheit des Arbeitsplatzes uam

24. 03. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB, § 1323 ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Erwerbsfähigkeit, Umschulungskosten, Schadensminderungspflicht

 
GZ 4 Ob 146/19b, 28.01.2020
 
OGH: Der Schadenersatzanspruch geht primär auf Naturalersatz; dem Wiederherstellungsbefehl ist Genüge getan, wenn eine im Wesentlichen gleiche Lage, ein gleichartiger, wirtschaftlich gleichwertiger Zustand („Ersatzlage“) hergestellt wird. Die Geschädigte ist demnach primär so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre.
 
Die Erwerbsfähigkeit ist dann beeinträchtigt, wenn die Verletzte in geringerem Ausmaß als vor dem Vorfall oder gar nicht in der Lage ist, in einer ihrer Ausbildung, ihren Anlagen und ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen; nicht maßgebend ist hingegen die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit. Ob und in welchem Grad Erwerbsunfähigkeit besteht, ist eine vom Gericht zu lösende Tatfrage.
 
In der Rsp des OGH wird zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsunfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß unterschieden. Im ersten Fall müsste, um eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, die Schädigerin den Nachweis erbringen, dass die Geschädigte eine ihr nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat. Im zweiten Fall hingegen ist von der wiederhergestellten Verletzten zu erwarten, dass sie sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bemüht; in diesem Fall der Wiedererlangung der früheren Arbeitsfähigkeit wird es als unbillig erachtet, von der Schädigerin zu verlangen, dass sie die Geschädigte auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweist.
 
Ganz grundsätzlich hat die Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 1304 ABGB). Eine in ihrem erlernten Beruf arbeitsunfähig gewordene Verletzte muss eine zur Schadensminderung erforderliche Umschulung beginnen, wenn sie im Einzelfall zumutbar ist. Eine Umschulungspflicht besteht nur so weit, als damit keine nennenswerte Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art des Berufs verbunden ist. Die Prüfung der Zumutbarkeit einer Umschulung oder der Annahme einer anderen als der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit (als Spezialfall der Schadensminderungspflicht) richtet sich nach vielen verschiedenen Kriterien, zB dem jeweils erzielbaren Einkommen, dem Alter der Geschädigten, Sorgepflichten, Sicherheit des Arbeitsplatzes uam.
 
Im vorliegenden Fall kann bei der Klägerin keine Rede davon sein, dass ihre Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Pflegehelferin im früheren Ausmaß wiederhergestellt wäre. Da sie aufgrund der unfallskausalen Beeinträchtigungen in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten kann, liegt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sie eine ihr nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen hat, sowie für die Verletzung der Schadensminderungspflicht in Ansehung des Verdienstentgangs bei der Beklagten.
 
Die Klägerin hat nach eigenem Vorbringen Umschulungsmaßnahmen gesetzt und damit als ihr zumutbar zugestanden. Allen eingeklagten Umschulungskosten hat die Beklagte aber – anders als von ihr in der Revisionsbeantwortung behauptet – in erster Instanz nur unsubstanziiert entgegengehalten, dass diese dem Grunde und der Höhe nach bestritten würden, ohne Näheres dazu vorzubringen und insbesondere ohne im Einzelnen auszuführen, warum die jeweiligen Maßnahmen nicht zweckmäßig oder zielführend gewesen wären. Dass die Klägerin Umschulungsmaßnahmen nicht abgelehnt hat und ihr Kosten für solche Schadensminderungsmaßnahmen grundsätzlich zustehen, ist auch insofern abschließend geklärt, als ihr ein Teil der hierfür aufgewandten Beträge bereits rechtskräftig zugesprochen wurde.
 
Soweit das Erstgericht feststellte, die revisionsgegenständlichen weiteren Umschulungskosten seien nicht „unfallskausal“, handelt es sich nicht um eine gesonderte Tatsachenkonstatierung, sondern um eine Umschreibung der weiteren Feststellung, wonach für die Klägerin abseits einer Tätigkeit im Bereich Wassertherapie auch andere Möglichkeiten bestünden, sich beruflich zu betätigen. Darauf kommt es jedoch insofern nicht an, als die Beklagte weder behauptet noch bewiesen hat, dass – zudem auch nicht näher festgestellte – andere zumutbare Möglichkeiten ohne (oder mit geringeren) Schadensminderungskosten zu realisieren gewesen wären.
 
Dass die noch revisionsgegenständlichen Umschulungskosten nicht der Herstellung einer Ersatzlage im aufgezeigten Sinne gedient hätten, wie das Berufungsgericht vermeint, ist aus den Feststellungen nicht ableitbar.
 
Der Klägerin waren daher weitere 13.803,25 EUR an Umschulungskosten zuzusprechen.
 
 

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