§ 43 Abs 4 AM-VO fordert für den Fall, dass sich Schutzeinrichtungen nach Abs 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, eine näher genannte Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen, ohne dass es darauf ankäme, dass das Öffnen oder Abnehmen der Schutzeinrichtung von einem "bestimmungsgemäßen Gebrauch" abhängt; vielmehr wird darauf abgestellt, dass ohne fremde Hilfsmittel ein Öffnen oder Abnehmen der Schutzeinrichtung überhaupt nicht möglich ist
GZ Ra 2019/02/0258, 03.02.2020
In der Zulässigkeitsbegründung geht der Revisionswerber davon aus, dass die Abdeckung an der Krempelmaschine den Anforderungen gem § 43 Abs 3 AM-VO genüge, weil "bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Schraube so fest anzuziehen (ist), dass diese sich nicht einfach ohne Schraubenschlüssel und damit ohne fremde Hilfsmittel aufdrehen lässt".
VwGH: Dabei übersieht der Revisionswerber, dass § 43 Abs 4 AM-VO für den Fall, dass sich Schutzeinrichtungen nach Abs 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, eine näher genannte Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen fordert, ohne dass es darauf ankäme, dass das Öffnen oder Abnehmen der Schutzeinrichtung von einem "bestimmungsgemäßen Gebrauch" abhängt. Vielmehr wird darauf abgestellt, dass ohne fremde Hilfsmittel ein Öffnen oder Abnehmen der Schutzeinrichtung überhaupt nicht möglich ist. Dass trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil nach den Feststellungen "eine Lösung, wenn die Schraube nicht fest angezogen ist, händisch ohne Hilfsmittel möglich" ist.