§ 46 Abs 3 VwGVG regelt nach seinem klaren Wortlaut die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie von Gutachten der Sachverständigen; in diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an ein faires Verfahren iSd EMRK zu beachten, wonach alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden müssen und Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, idR nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung des Belastungszeugen erhält
GZ Ra 2019/02/0172, 03.02.2020
VwGH: § 46 Abs 3 VwGVG regelt nach seinem klaren Wortlaut die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie von Gutachten der Sachverständigen. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an ein faires Verfahren iSd EMRK zu beachten, wonach alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden müssen und Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, idR nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung des Belastungszeugen erhält.
Der hier in Rede stehende Aktenvermerk über die Kontrolle des Wettlokals hat weder die Aussage eines Zeugen oder des Beschuldigten noch ein Gutachten zum Inhalt und der diese Urkunde ausstellende Ermittlungsbeamte wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch vom Vertreter der revisionswerbenden Parteien befragt, sodass nicht aufgezeigt wird, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rsp des VwGH zum Unmittelbarkeitsgrundsatz abweiche, oder eine dahingehende Judikatur fehle.