Auch die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG dar; dasselbe gilt für das Erfordernis ergänzender Einvernahmen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung
GZ Ra 2019/18/0327, 06.12.2019
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes iSe Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens führte das BFA am 21. Oktober 2014, am 24. Oktober 2014 sowie am 18. April 2016 eine Einvernahme des Mitbeteiligten durch. Dabei hat das BFA den Mitbeteiligten zu seinen Fluchtgründen und zu den Gründen für eine allenfalls weiterhin bestehende Gefährdung in Afghanistan befragt. Des Weiteren wurden die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellen Länderfeststellungen ermittelt. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass das BFA iSd bereits genannten Jud jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, nur völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder nur ansatzweise ermittelt habe. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass das BFA schwierige Ermittlungen unterlassen habe, nur damit diese durch das BVwG vorgenommen werden.
Dem BVwG ist zwar zuzustimmen, dass das BFA es unterlassen hat, Länderberichte hinsichtlich der Praxis der Tanzjungen in die Entscheidung miteinzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist jedoch den Ausführungen der Revision zuzustimmen, dass dem BVwG das zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt leicht zugänglich gewesen wäre und sich in diesem auch Ausführungen hinsichtlich der Praxis der Tanzjungen finden. Es ist nicht ersichtlich, dass krasse bzw besonders gravierende Ermittlungslücken seitens des BFA vorliegen würden. Zudem legte das BVwG nicht dar, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw die Beischaffung der fehlenden Länderfeststellungen in Bezug auf die Praxis der Tanzjungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Im Lichte der hg Rsp wäre das BVwG daher verpflichtet gewesen, auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen des BFA aufzubauen und allenfalls notwendige, ergänzende Ermittlungen - etwa eine weitere Einvernahme oder eine Ergänzung der Länderfeststellungen - selbst durchzuführen. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Verwaltungsgerichte auf dem Boden des § 28 VwGVG nicht bloß eine ergänzende Sachverhaltsermittlungskompetenz besteht und auch die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung darstellt. Dasselbe gilt für das Erfordernis ergänzender Einvernahmen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.