Die zu Sachverständigen ergangene Rsp des VwGH kann sinngemäß auch auf Dolmetscher übertragen werden; die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet - in Ermangelung von Sondervorschriften - weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund, sondern lediglich einen Verfahrensmangel
GZ Ra 2020/14/0002, 04.02.2020
VwGH: Gem der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 39a Abs 1 letzter Satz AVG, sind die §§ 52 Abs 2 bis 4 und 53 AVG (Sachverständige) auch auf Dolmetscher und Übersetzer anzuwenden. Insoweit kann die zu Sachverständigen ergangene Rsp des VwGH sinngemäß auch auf Dolmetscher übertragen werden.
Setzt ein befangenes Organ entgegen § 7 AVG eine Amtshandlung, so ist diese objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber - in Ermangelung von Sondervorschriften - weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund, sondern lediglich einen Verfahrensmangel. Dieser Mangel kann mit dem jeweils gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden, dies allerdings nur dann mit Erfolg, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen.
Beim VwGH kann die Befangenheit des (auch Amts-) Sachverständigen nur dann zur Aufhebung des Bescheides führen, wenn sie wesentlich iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ist, wenn also im Einzelfall sachliche Bedenken gegen das Gutachten bzw gegen den sich darauf gründenden Bescheid bestehen.