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Verfahrensrecht

VwGH: Willensmängel iZm Abgabe von Rechtsmittelverzicht?

Wenn jemand ein Schriftstück unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat

23. 03. 2020
Gesetze:   § 886 ABGB, § 14 AVG, § 7 VwGVG
Schlagworte: Rechtsmittelverzicht, Willensmangel, Unterschrift

 
GZ Ra 2019/02/0245, 13.02.2020
 
Die Revisionswerberin bringt vor, das als Rechtsmittelverzicht bezeichnete Dokument sei vom amtshandelnden Organ "vorbereitet" worden, indem auf einem formalisierten Dokument ein "kleines unscheinbares Kreuzchen" gesetzt worden sei. Diese Vorgangsweise stelle den Charakter einer prinzipiellen einseitigen Erklärung in Frage und widerspreche der Ausdrücklichkeit.
 
VwGH: Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, fallbezogen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun, weil den unbestritten gebliebenen Feststellungen zufolge dem Rechtsmittelverzicht auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen, insbesondere auch im Hinblick auf einen Entzug der Lenkberechtigung, sowie eine umfangreiche (sowohl mündliche als auch schriftliche) Rechtsmittelbelehrung vorangingen und der Revisionswerberin die Niederschrift auch zur Durchsicht vorgelegt wurde. Der Beweiswürdigung des VwG ist die Revisionswerberin nicht entgegengetreten. Aus der im Akt erliegenden Niederschrift über die Strafverhandlung vor der belBeh geht ferner hervor, dass jene Seite der Verhandlungsschrift, auf dem das "Kästchen" mit dem Text "Nach Verkündung des Straferkenntnisses wird von der Beschuldigten ausdrücklich auf eine Beschwerde verzichtet" angekreuzt ist, von der Revisionswerberin selbst unterfertigt wurde. Wenn jemand ein Schriftstück unterschreibt, so ist davon auszugehen, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Dass sich das "Kreuzchen" dabei an einer ungewöhnlichen oder unscheinbaren Stelle befunden hätte - wie in der Revision behauptet wird -, ist der vorliegenden Niederschrift nicht zu entnehmen. Der Revisionswerberin gelingt es somit nicht darzulegen, dass sie einem Willensmangel unterlegen wäre, welcher zur Unwirksamkeit des abgegebenen Rechtsmittelverzichts führen würde, oder es der Erklärung an Ausdrücklichkeit gefehlt hätte.
 
 

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