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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die Rückziehung des Antrags nach § 119 Abs 5 IO dem Fall einer Klagsrückziehung nach § 483 Abs 3 ZPO gleichzuhalten ist

Die Durchführung einer bestimmten Verwertungshandlung ist im Unterschied zu einem Klagebegehren insoweit kein der Parteiendisposition unterliegender Anspruch

17. 03. 2020
Gesetze:   § 119 IO, § 483 ZPO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, gerichtliche Veräußerung, Ausscheidung der Liegenschaft, Rückziehung des Antrags, Klagsrückziehung

 
GZ 8 Ob 81/19y, 16.12.2019
 
Die Schuldnerin macht geltend, die Zurückziehung eines Antrags nach § 119 Abs 5 IO stelle eine Situation dar, die mit der Rückziehung einer Klage nicht vergleichbar sei. Jedenfalls habe das Rekursgericht aber übersehen, dass auch eine Klagsrückziehung bei fehlendem Einverständnis des Beklagten nur unter Anspruchsverzicht zulässig wäre. Die Insolvenzverwalterin habe aber gerade nicht auf den Anspruch der Masse auf Einbeziehung der Liegenschaft verzichtet. Durch die Rückziehung des Rekurses sei der Beschluss vom 17. 3. 2017 vielmehr in Rechtskraft erwachsen.
 
OGH: Nach § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage auch noch bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung, soweit sie dort Gegenstand ist, zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird.
 
Nach § 119 Abs 5 IO kann der Gläubigerausschuss mit Genehmigung des Insolvenzgerichts beschließen, dass von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Werts abzusehen sei und dass diese Forderungen und Sachen dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen werden.
 
Wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, hat gem § 90 IO das Insolvenzgericht die dem Gläubigerausschuss zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen.
 
Der Beschluss des Gläubigerausschusses, dass Bestandteile der Masse nach § 119 Abs 5 IO ausgeschieden werden, ist nicht von einer Antragstellung abhängig. Der Gläubigerausschuss entscheidet nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und unterliegt der nachfolgenden Kontrolle durch das Gericht.
 
Die Frage, ob das Insolvenzgericht mangels Einrichtung eines Gläubigerausschusses einen Beschluss nach § 119 Abs 5 IO von Amts wegen fassen kann, muss hier nicht untersucht werden, weil neben der Anregung der Insolvenzverwalterin auch eine gleichgerichtete Anregung der Schuldnerin auf Ausscheidung der Liegenschaft vorliegt. Diese hat bereits in ihrem Eröffnungsantrag auf die Unverwertbarkeit der Liegenschaft und die aus diesem Grund erfolgte Ausscheidung in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren hingewiesen. Das Erstgericht hat bereits in der Prüfungstagsatzung angekündigt, dass es aufgrund dieses als Antrag gewerteten Vorbringens der Schuldnerin die Ausscheidung beschließen werde, falls die Bemühungen der Insolvenzverwalterin um eine Verwertung innerhalb der eingeräumten Frist scheitern sollten. Mit dem Beschluss vom 17. 3. 2017 hat es diese angekündigte Entscheidung getroffen.
 
Davon ausgehend argumentiert der Revisionsrekurs zutreffend, dass für die analoge Anwendung der Regelung über die Klagsrückziehung nach § 483 Abs 3 ZPO hier keine tragfähige Rechtsgrundlage besteht.
 
Die Durchführung einer bestimmten Verwertungshandlung ist im Unterschied zu einem Klagebegehren insoweit kein der Parteiendisposition unterliegender Anspruch. Die Entscheidung des Rekursgerichts lässt auch unberücksichtigt, dass die Insolvenzverwalterin ihren so bezeichneten „Antrag“ nicht erst nach der Entscheidung über den Revisionsrekurs zurückgenommen hat, sondern bereits mit der Erhebung des Rekurses, in dem sie einen entgegengesetzten, auf Abweisung des eigenen Begehrens zielenden Rechtsmittelantrag gestellt hat.
 
Die ausdrückliche Wiederholung der Erklärung bewirkte allerdings noch nicht die Unzulässigkeit eines solchen Vorbringens und die Notwendigkeit seiner Zurückweisung.
 
Das Erstgericht hat die Zurückweisung auch erkennbar nur deswegen für notwendig erachtet, weil es so wie das Rekursgericht von der Annahme ausgegangen ist, eine Wirksamkeit der Antragsrücknahme würde dem Beschluss vom 17. 3. 2017 die Grundlage entziehen.
 
Dies trifft jedoch schon deswegen nicht zu, weil diese Entscheidung nicht allein über die zurückgezogene Anregung, sondern auch aufgrund der aufrecht gebliebenen Anregung der Schuldnerin ergangen ist. Die geänderte Position der Insolvenzverwalterin hat auf die Entscheidungsgrundlage daher keinen Einfluss. Nachdem sie ihren Rekurs zurückgezogen hat, ist der Beschluss vom 17. 3. 2017 in Rechtskraft erwachsen.
 
Daraus folgt, dass die Entscheidung des Rekursgerichts, wenn auch nur im Ergebnis, insoweit bestätigt werden konnte, als sie die ersatzlose Aufhebung der Zurückweisung der Rücknahme des Antrags der Insolvenzverwalterin ausgesprochen hat.
 
 

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