Anträge eines (obsorgeberechtigten) Elternteils, die auf ein umgehendes Rückgängigmachen einer Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB abzielen, müssen innerhalb der Frist des § 107a Abs 1 Satz 2 AußStrG gestellt werden; abgesehen davon, dass mit Mitteln der EO die Befristung und Einmaligkeit des Antragsrechts nach § 107a Abs 1 AußStrG wohl nicht konterkariert werden kann, ist der Mutter zu erwidern, dass sich das von ihr angestrebte Rechtsschutzziel – die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt – unter Heranziehung der §§ 378, 378a ff EO und § 382b EO nicht erreichen ließe
GZ 8 Ob 127/19p, 16.12.2019
OGH: § 107a Abs 1 Satz 1 AußStrG sieht vor, dass das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen worden ist, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen auszusprechen hat, ob die Maßnahme des KJHT nach § 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Das in § 107a Abs 1 AußStrG geregelte Verfahren dient der Klärung, ob die vom KJHT aus eigenem gesetzte vorläufige Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung über einen Obsorgeantrag desselben aufrecht bleiben soll. Ein Antrag nach § 107a Abs 1 AußStrG zielt dabei auf die aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit folgende Verpflichtung des KJHT ab, die Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB umgehend rückgängig zu machen.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Mutter mit dem Antrag vom 15. 7. 2019, auch wenn sie die Rückführung des Kindes in ihre Pflege und Erziehung auf die Bestimmungen der §§ 378, 378a ff EO und § 382b EO gegründet hat, dieses Rechtsschutzziel verfolgt.
Anträge eines (obsorgeberechtigten) Elternteils, die auf ein umgehendes Rückgängigmachen einer Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB abzielen, müssen innerhalb der Frist des § 107a Abs 1 Satz 2 AußStrG gestellt werden. Verfristete Anträge sind zurückzuweisen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das entsprechende Antragsrecht nur innerhalb einer gewissen Frist und damit nur einmalig einzuräumen, um zu vermeiden, dass es durch wiederholte (oder spätere) Anträge zu einer – allenfalls auch nur faktischen – „Blockierung“ (Verzögerung) der Entscheidung im eigentlichen Verfahren, das ohnehin der Klärung derselben Frage dient, kommt, erscheint keineswegs unsachlich oder überschießend. Auch der VfGH hat sowohl die Befristung als auch die Einmaligkeit des Antragsrechts als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.
Die sowohl vom Rekursgericht als auch von der Mutter in ihrem Revisionsrekurs als erheblich angesprochene Rechtsfrage, ob wesentliche Änderungen der Umstände nach Ablauf der vierwöchigen Frist nicht doch durch einen (neuerlichen) Antrag geltend gemacht werden können müssten, stellt sich hier nicht. Die Mutter behauptet gar keine veränderten Verhältnisse, die die Annahme einer Kindeswohlgefährdung im Fall der Rückgängigmachung der Maßnahme des KJHT widerlegen würden. Die Zurückweisung des Antrags der Mutter als verfristet begegnet daher keinen Bedenken.
Daran ändert nichts, dass die Mutter in ihrem Rechtsmittel die Ansicht vertritt, ihr Antrag wäre vom Rekursgericht richtigerweise als Provisorialantrag nach den Bestimmungen der EO und nicht als Antrag nach § 107a Abs 1 AußStrG zu behandeln gewesen, wobei sie darauf beharrt, den Antrag nicht in eigenem Namen, sondern namens des Kindes gestellt zu haben, obgleich lediglich sie selbst sowohl im Antrag als auch in den Rechtsmittelschriftsätzen als Antragstellerin angeführt ist.
Bei der Auslegung einer Prozesshandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
Abgesehen davon, dass mit Mitteln der EO die Befristung und Einmaligkeit des Antragsrechts nach § 107a Abs 1 AußStrG wohl nicht konterkariert werden kann, ist der Mutter zu erwidern, dass sich das von ihr angestrebte Rechtsschutzziel – die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt – unter Heranziehung der §§ 378, 378a ff EO und § 382b EO nicht erreichen ließe: Mit einstweiliger Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen nach § 382b EO kann (nur) der gefährdenden Partei das Verlassen der Wohnung bzw deren unmittelbarer Umgebung samt Rückkehrverbot auferlegt werden („Wegweisung“). Eine Grundlage dafür, eine Gefahr-in-Verzug-Maßnahme des KJHT rückgängig zu machen, bietet diese Bestimmung nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Rekursgericht im vorliegenden Einzelfall die Prozesshandlung der Mutter, va unter Beachtung dessen, was sie erreichen will, als Antrag gem § 107a Abs 1 AußStrG verstanden hat.
Dem (wiederholten) Einwand der Mutter, der Weiterverbleib der Minderjährigen bei der Krisenpflegemutter widerspreche dem Kindeswohl, hat schon das Erstgericht Rechnung getragen, indem es den Antrag der Mutter dem KJHT als Gefährdungsmeldung übermittelt hat.