§ 73a Abs 2 ZPO sieht zwar grundsätzlich auch die Kostentragung des Bundes für Gebärdensprachdolmetscherkosten im Rahmen des notwendigen Kontakts der Partei mit ihrem Rechtsvertreter im Rahmen von Beratungsgesprächen vor; allerdings sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut die von der Partei aufgewendeten Dolmetscherkosten (im Rahmen der Bestimmungen des GebAG) zu vergüten; daraus folgt, dass die vom Betroffenen angestrebte Bestellung eines Dolmetschers durch das Gericht für solche Kontakte jedenfalls ausscheidet, sondern die Partei selbst für einen Dolmetscher zu sorgen und dessen Gebühren vorerst selbst zu tragen hat
GZ 3 Ob 242/19p, 22.01.2020
OGH: Es kann hier offen bleiben, ob § 73a ZPO überhaupt analog auf eine Person anwendbar ist, die, ohne gleichzeitig gehörlos, hochgradig hör- oder sprachbehindert zu sein, aufgrund intellektueller Defizite, also unverschuldet, nicht in der Lage ist, die deutsche Sprache zu erlernen, weil, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, die Voraussetzungen dieser Bestimmung jedenfalls aus anderen Gründen nicht erfüllt sind.
Ist eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, ist dem Verfahren gem § 73a Abs 1 ZPO ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten des Dolmetschers trägt der Bund.
Der Anspruch nach § 73a Abs 1 ZPO besteht (nur) für die gesprochene Kommunikation der Partei sowohl mit dem Gericht als auch mit anderen Verfahrensbeteiligten während einer Tagsatzung, sowie für jede gesprochene Kommunikation der Partei mit dem Gericht außerhalb einer Tagsatzung, etwa für protokollarische Anbringen. Die genannte Bestimmung bezieht sich also ausschließlich auf die Kommunikation des Betroffenen mit dem Gericht, sei es in oder außerhalb einer Verhandlung (Tagsatzung), sodass ihre Anwendung auf die hier relevante Kommunikation des Betroffenen mit seinem gesetzlichen Vertreter keinesfalls in Betracht kommt.
§ 73a Abs 2 ZPO sieht zwar grundsätzlich auch die Kostentragung des Bundes für Gebärdensprachdolmetscherkosten im Rahmen des notwendigen Kontakts der Partei mit ihrem Rechtsvertreter im Rahmen von Beratungsgesprächen vor. Allerdings sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut die von der Partei aufgewendeten Dolmetscherkosten (im Rahmen der Bestimmungen des GebAG) zu vergüten. Daraus folgt, dass die vom Betroffenen angestrebte Bestellung eines Dolmetschers durch das Gericht für solche Kontakte jedenfalls ausscheidet, sondern die Partei selbst für einen Dolmetscher zu sorgen und dessen Gebühren vorerst selbst zu tragen hat.
Dass die für die außergerichtlichen Kontakte zwischen dem Betroffenen und dem Erwachsenenvertreter notwendige Beiziehung eines Dolmetschers nicht vom Bund vorfinanziert wird, ist von vornherein nicht geeignet, das durch Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen.