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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Verstoß gegen einen Exekutionstitel nach dessen neuerlicher Einklagung (und Erwirkung eines Urteils) auch Gegenstand einer Unterlassungsexekution sein kann

Der auf die Durchsetzung des vollstreckbaren (titulierten) Anspruchs gerichtete Exekutionsantrag ist nicht ident mit dem im Prozess erhobenen Klagebegehren, mit dem erst ein Titel über einen materiell-rechtlichen Anspruch erwirkt werden soll; schon wegen dieser fundamentalen Unterschiede zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann die Einmaligkeitswirkung eines Urteils nicht auf das Exekutionsverfahren ausstrahlen; Exekutionsantrag und Klage beinhalten nicht „gleiche Begehren“; auch der Hinweis auf das Doppelbestrafungsverbot kann die Zurückweisung des Exekutionsantrags nicht stützen; eine Unterlassungsklage zielt nämlich (nur) darauf ab, dass dem Beklagten mit Urteil künftig eine bestimmte Handlung untersagt (verboten) wird; damit ist noch keine „Bestrafung“ für die bisherigen (rechtswidrigen) Handlungen verbunden; nur ein Verstoß gegen eine titelmäßig gedeckte Unterlassungsverpflichtung kann erstmals zur Verhängung einer Geldstrafe im Wege des Exekutionsverfahrens (§ 355 Abs 1 EO) führen; eine doppelte Bestrafung liegt damit nicht vor; die bloße Existenz eines (weiteren) Unterlassungstitels kann dem Titelgläubiger nicht die Möglichkeit nehmen, die auf die Verhängung von Geldstrafen abzielende Exekution gegen den Schuldner einzuleiten

17. 03. 2020
Gesetze:   § 411 ZPO, § 7 EO, § 54 EO, § 355 EO, § 3 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Verstoß gegen Exekutionstitel, neuerliche Einklagung, Urteil, Unterlassungsexekution

 
GZ 3 Ob 232/19t, 17.12.2019
 
OGH: Das Rekursgericht stützte die Unzulässigkeit des Exekutionsantrags ua auf die Einmaligkeitswirkung des zweiten Urteils.
 
Die in § 411 ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus und verwehrt eine inhaltliche Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren.
 
Das Rechtsmittel weist zutreffend darauf hin, dass der Gegenstand des Exekutionsverfahrens ein anderer ist als der eines Erkenntnisverfahrens. Während das Erkenntnisverfahren dazu dient, einen materiell-rechtlichen Anspruch zu prüfen und – im Fall seiner Bejahung – darüber einen Titel zu schaffen, dient das Exekutionsverfahren dazu, einen bereits titulierten Anspruch zwangsweise durchzusetzen, ohne dabei die materiell-rechtliche Berechtigung zu prüfen. Im Gegensatz zum Titelverfahren hat das Bewilligungsgericht im Exekutionsverfahren daher gerade nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat. Dieser strukturelle Unterschied kommt im bekannten, Rosenberg zugeschriebenen Diktum zum Ausdruck, wonach „im Prozess verhandelt, im Vollstreckungsverfahren gehandelt wird“.
 
Der auf die Durchsetzung des vollstreckbaren (titulierten) Anspruchs gerichtete Exekutionsantrag ist daher nicht ident mit dem im Prozess erhobenen Klagebegehren, mit dem erst ein Titel über einen materiell-rechtlichen Anspruch erwirkt werden soll. Schon wegen dieser fundamentalen Unterschiede zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann die Einmaligkeitswirkung eines Urteils nicht auf das Exekutionsverfahren ausstrahlen. Exekutionsantrag und Klage beinhalten nicht „gleiche Begehren“.
 
Das unterscheidet die hier vorliegende Konstellation vom (vom Rekursgericht erwähnten) Fall eines grundbücherlichen Eintragungsantrags, der sich inhaltlich mit einem Exekutionsantrag nach § 350 EO deckt.
 
Auch der Hinweis auf das Doppelbestrafungsverbot kann die Zurückweisung des Exekutionsantrags nicht stützen. Eine Unterlassungsklage zielt nämlich (nur) darauf ab, dass dem Beklagten mit Urteil künftig eine bestimmte Handlung untersagt (verboten) wird. Damit ist noch keine „Bestrafung“ für die bisherigen (rechtswidrigen) Handlungen verbunden. Nur ein Verstoß gegen eine titelmäßig gedeckte Unterlassungsverpflichtung kann erstmals zur Verhängung einer Geldstrafe im Wege des Exekutionsverfahrens (§ 355 Abs 1 EO) führen. Eine doppelte Bestrafung liegt damit nicht vor.
 
Schließlich kann die Zurückweisung auch nicht mit dem Fehlen des Vollstreckungsinteresses begründet werden. Der Hinweis des Rekursgerichts, dass die Betreibende wegen desselben Verstoßes „bereits“ das zweite Urteil erwirkte, überzeugt nicht. Die bloße Existenz eines (weiteren) Unterlassungstitels kann dem Titelgläubiger nicht die Möglichkeit nehmen, die auf die Verhängung von Geldstrafen abzielende Exekution gegen den Schuldner einzuleiten. Es kann im Exekutionsbewilligungsverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Wille der Verpflichteten bereits durch die Existenz des zweiten Urteils gebeugt wurde, zumal der (erste) Exekutionstitel einen entsprechenden Titelverstoß ebenso nicht verhindern konnte. Bezeichnenderweise moniert die Verpflichtete den Umstand, dass die Betreibende aus Anlass des nunmehrigen Verstoßes ein weiteres Titelverfahren eingeleitet habe, anstatt aufgrund des bereits bestehenden Exekutionstitels einen Exekutionsantrag nach § 355 EO zu stellen. Damit hinterfragt sie zwar die hier nicht zu prüfende Zulässigkeit/Berechtigung der zweiten Klage, gesteht der Betreibenden aber implizit ein Interesse an einem Antrag nach § 355 EO „wegen eines Verstoßes gegen den nunmehr herangezogenen Exekutionstitel“ zu.
 
Dem Revisionsrekurs war daher stattzugeben und der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluss, der auch weder hinsichtlich der Strafhöhe noch der Kostenentscheidung korrekturbedürftig ist, wiederherzustellen.
 
 

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