Home

Wirtschaftsrecht

OGH: § 25 UWG – Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung

Eine Veröffentlichungsverpflichtung des Beklagten kommt nur nach § 25 Abs 7 UWG und daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Beklagte selbst Medienunternehmer (gewerblicher Zeitungsunternehmer) des Veröffentlichungsmediums ist, oder bei Verstößen im Internet dann, wenn der Beklagte Inhaber jener Website ist, auf der die Veröffentlichung vorgenommen werden soll; für alle anderen Fälle sieht § 25 Abs 3 UWG nach der Rsp nur eine Ermächtigung der obsiegenden Partei zur Veröffentlichung des Urteils vor

17. 03. 2020
Gesetze:   § 25 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung

 
GZ 4 Ob 236/19p, 28.01.2020
 
OGH: Die Klägerinnen haben das Veröffentlichungsbegehren ausdrücklich auf § 25 UWG gestützt und dazu in der Klage ausgeführt, dass ihnen zur Aufklärung der relevanten Verkehrskreise ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach dieser Bestimmung zustehe. Um das mit der Urteilsveröffentlichung zu erreichende Ziel der Aufklärung des Publikums zu erreichen, sei eine Veröffentlichung direkt bei den Kunden, nämlich dem Großhandel und den österreichischen Apotheken, erforderlich, weil sich die Angebote an diese Kunden richteten.
 
Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung haben die Klägerinnen zum Veröffentlichungsbegehren keinen anderen Rechtsgrund ins Treffen geführt und dazu auch kein weiteres Vorbringen erstattet.
 
Der Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG ist sowohl von einem Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG als auch von einem Widerrufsanspruch samt Anspruch auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (iSe Schadenersatzanspruchs) nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB streng zu unterscheiden; sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. Das Gleiche gilt für das Verhältnis zwischen der Veröffentlichungsermächtigung des Klägers nach § 25 Abs 3 UWG und einer Veröffentlichungsverpflichtung des Beklagten nach § 25 Abs 7 UWG.
 
Es bleibt im Anlassfall damit zu prüfen, ob das Veröffentlichungsbegehren der Klägerinnen nach § 25 UWG berechtigt ist. Dies ist zu verneinen.
 
Während beim Widerruf der Verletzer persönlich tätig werden muss, besteht bei der Urteilsveröffentlichung die Verpflichtung des Verletzers idR nur darin, die Veröffentlichung zu dulden und deren Folgen (Kosten) gegen sich gelten zu lassen. Der Inhalt des Veröffentlichungsbegehrens ist daher auf Zuerkennung einer Publikationsbefugnis gerichtet.
 
Eine Veröffentlichungsverpflichtung des Beklagten kommt nur nach § 25 Abs 7 UWG und daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Beklagte selbst Medienunternehmer (gewerblicher Zeitungsunternehmer) des Veröffentlichungsmediums ist, oder bei Verstößen im Internet dann, wenn der Beklagte Inhaber jener Website ist, auf der die Veröffentlichung vorgenommen werden soll. Für alle anderen Fälle sieht § 25 Abs 3 UWG nach der Rsp nur eine Ermächtigung der obsiegenden Partei zur Veröffentlichung des Urteils vor.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at