Der Ausspruch mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen für einzelne Teile der - einheitlichen (§ 21 Abs 1 erster Satz FinStrG) - Geldstrafe (etwa bei teilweise bedingter Strafnachsicht iSd § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB) widerspricht § 20 Abs 1 FinStrG, wonach für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zugleich eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist
GZ 13 Os 96/19w, 29.01.2020
OGH: Die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß „von 4 (vier) Monaten für den bedingten Teil“ und „14 (vierzehn) Monaten für den unbedingten Teil“ (Liselotte M*****, US 3 f) und „von 3 (drei) Monaten für den bedingten Teil“ und „10 (zehn) Monaten für den unbedingten Teil“ (Birgit L*****, US 4) widerspricht § 20 Abs 1 FinStrG, wonach für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zugleich eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen ist. Der Ausspruch mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen für einzelne Teile der – einheitlichen (§ 21 Abs 1 erster Satz FinStrG) – Geldstrafe findet im Gesetz daher keine Deckung.