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Zivilrecht

OGH: UbG – zu den Fragen der Qualifizierung und Zulässigkeit einer Kontrazeption durch eine Spirale während der Unterbringung und der Zuständigkeit für die Entscheidung darüber

Die vorgesehene Kontrazeption bei der Kranken durch Setzen einer Spirale dient der Aufrechterhaltung der durch die medikamentöse Behandlung erreichten Stabilisierung der psychischen Krankheit und ist daher medizinisch indiziert als Heilbehandlung iSd UbG zu werten; der Beeinträchtigungsgrad einer besonderen Heilbehandlung wird aber nicht erreicht, sodass eine Genehmigung durch das Unterbringungsgericht gem § 36 Abs 3 UbG nicht erforderlich ist

17. 03. 2020
Gesetze:   § 36 UbG
Schlagworte: Unterbringung, Heilbehandlung, Kontrazeption durch Spirale, Zuständigkeit

 
GZ 7 Ob 199/19v, 22.01.2020
 
OGH: Die vorgesehene Kontrazeption bei der Kranken durch Setzen einer Spirale dient der Aufrechterhaltung der durch die medikamentöse Behandlung erreichten Stabilisierung der psychischen Krankheit und ist daher medizinisch indiziert als Heilbehandlung iSd UbG zu werten. Der Beeinträchtigungsgrad einer besonderen Heilbehandlung wird aber nicht erreicht, sodass eine Genehmigung durch das Unterbringungsgericht gem § 36 Abs 3 UbG nicht erforderlich ist.
 
 

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