§ 58 Abs 1 VersVG lässt die Anzeigepflichten nach §§ 16 ff VersVG unberührt
GZ 7 Ob 112/19z, 22.01.2020
OGH: In der Schadensversicherung verdrängt die Mitteilungspflicht des § 58 VersVG nicht die vorvertraglichen Anzeigepflichten nach §§ 16 ff VersVG; diese bestehen selbständig nebeneinander. § 58 Abs 1 VersVG lässt daher die Anzeigepflichten nach §§ 16 ff VersVG unberührt.