Bei rund 15 über einen längeren Zeitraum verschickten beleidigenden Briefen ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers schon wegen Verletzung seiner aus § 16 und § 1328a ABGB entspringenden Rechte auf Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre gerechtfertigt
GZ 6 Ob 76/19y, 19.12.2019
OGH: Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB bzw durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO BGBl I 2006/56) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage, sondern setzen diese vielmehr voraus. Nur ein Verhalten, das auch nach der Rechtslage vor 1. 7. 2006 rechtswidrig war, kann somit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO rechtfertigen.
In folgenden Fällen aus jüngerer Zeit wurde ein wiederholtes Verhalten des Belästigers als rechtswidrig iSd §§ 16, 1328a ABGB beurteilt:
Im Fall 8 Ob 155/06m verfolgte der Antragsgegner neben anderen Belästigungen die Antragstellerin ständig, auch mit Telefonanrufen und E-Mails.
In der E 2 Ob 82/08k beobachtete der Antragsgegner die Antragstellerin mit dem Fernglas, fotografierte sie unzählige Male und filmte sie, wenn sie an seinem Haus vorbeiging, weiters beschimpfte er sie wiederholt.
Im Fall 7 Ob 130/15s schickte die Antragsgegnerin dem Antragsteller über mehrere Monate zahlreiche SMS (mit nicht festgestelltem Inhalt).
In der E 8 Ob 129/15a verfolgte der Beklagte die Klägerin mehr als ein Jahr lang mehrmals wöchentlich, ua indem er ihre Nähe aufsuchte, ihr auf der Straße hinterherging, sie filmte und fotografierte.
Im Licht dieser Rsp ist der erkennende Senat der Auffassung, dass auch im vorliegenden Fall bei rund 15 über einen längeren Zeitraum verschickten beleidigenden Briefen ein Unterlassungsanspruch des Klägers schon wegen Verletzung seiner aus § 16 und § 1328a ABGB entspringenden Rechte auf Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre gerechtfertigt ist. Auf die vom Berufungsgericht relevierte Mindestpublizität im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs gem § 1330 ABGB kommt es somit nicht an.