Ist zu erwarten, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwirken, so ist der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrages jene Betriebssituation zugrunde zu legen, die die höchsten Immissionen bei den Nachbarn erwarten lässt
GZ Ra 2018/04/0121, 17.12.2019
VwGH: Nach § 77 Abs 1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Ob Belästigungen der Nachbarn iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO zumutbar sind, ist zufolge § 77 Abs 2 leg cit danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Wie der VwGH in stRsp dargelegt hat, sind die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen immer unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten sind. Ist daher zu erwarten, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwirken, so ist der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrages jene Betriebssituation zugrunde zu legen, die die höchsten Immissionen bei den Nachbarn erwarten lässt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann nicht erkannt werden, dass dem VwG bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts - insbesondere der Feststellungen, dass es zahllose Betriebszustände geben werde, die eine erhebliche Belästigung nach sich ziehen würden und aufgrund der Gegebenheiten keine Minderungspotenziale für den Betriebslärm vorliegen würden - ein Irrtum unterlaufen sei.
Insofern sich die Revision dagegen wendet, dass das VwG subjektive Kriterien - sohin das individuelle Bedürfnis der Nachbarn - nicht berücksichtigen dürfe, ist sie darauf zu verweisen, dass das VwG in seiner Begründung auf "subjektive" Kriterien nur insofern Bezug nimmt, als es feststellt, dass die von der Terrasse ausgehenden Emissionen eine Konzentration von informationshaltigen Geräuschen erwarten ließen, die mit einem höheren Grad an Belästigungen einhergehen würden. Das VwG berücksichtigt hier daher keineswegs individuelle Bedürfnisse der Nachbarn, sondern stellt lediglich auf den Charakter der zu erwartenden Emissionen ab, den die Revision gar nicht in Abrede stellt.