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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44 VwGVG – Durchführung einer mündlichen Verhandlung (auch) im zweiten Rechtsgang?

Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen gilt auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des VwG im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das VwG auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG vorliegen; das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das VwG im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss

15. 03. 2020
Gesetze:   § 44 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, mündliche Verhandlung, zweiter Rechtsgang

 
GZ Ra 2019/02/0148, 12.02.2020
 
VwGH: Gem § 44 Abs 1 VwGVG hat das VwG in Verwaltungsstrafsachen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist vom VwG nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.
 
Nach der Rsp des VwGH gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des VwG im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das VwG auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG vorliegen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das VwG im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss.
 
Eine Begründung für das Absehen von einer Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Da das VwG mit Erkenntnis entschieden hat bzw kein Antrag der Parteien vorliegt, kommt daher auch ein Absehen nach § 44 Abs 2 und Abs 4 VwGVG nicht in Betracht. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung iSd § 44 Abs 5 VwGVG wurde nicht festgestellt. Auch der - vom VwG vermutlich herangezogene - Tatbestand des § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG liegt nicht vor, weil das VwG im zweiten Rechtsgang das Verschulden betreffende Sachverhaltselemente klären musste. Weitere Tatbestände der Bestimmung § 44 Abs 3 VwGVG kommen fallbezogen nicht in Betracht. Weil im zweiten Rechtsgang - das auch konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde - Verschulden der Revisionswerberin an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung noch zu klären war, wäre das VwG gem § 44 Abs 1 VwGVG verpflichtet gewesen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
 
 

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