Der Parteienvertreter hat die tatsächliche Einbringung der Revision im Web-ERV zu kontrollieren bzw sich auch im Rahmen der kanzleiinternen Fristerinnerung zu vergewissern, ob die Einbringung ordnungsgemäß erfolgt war, dies va im Hinblick auf § 21 Abs 7 BVwGG, wonach die Übermittlungsstelle bei eingebrachten Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr dem Einbringer die Übernahme der Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH rückmeldet
GZ Ra 2019/14/0595, 30.01.2020
VwGH: Nach der Rsp des VwGH hat sich ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben (insbesondere) im elektronischen Weg zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Die dazu in der Rsp entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar.
Vor diesem Hintergrund begründet im vorliegenden Fall das Unterbleiben einer solchen Kontrolle ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.
Die damalige Vertreterin des Revisionswerbers hat ihrem Vorbringen nach darauf vertraut, die Revision am 3. Dezember 2019 eingebracht zu haben. Auch im Rahmen der kanzleiinternen Fristerinnerung am vorletzten Tag der Frist sei sie davon ausgegangen, die Revision eingebracht zu haben und sie habe die Frist als erledigt ausgetragen. Selbst wenn sich die Ursache der am 3. Dezember 2019 nicht durchgeführten Übermittlung nicht mehr eruieren lässt, ist es der Parteienvertreterin anzulasten, bei der Übermittlung von fristgebundenen Eingaben im Web-ERV nicht jene Sorgfalt im Umgang mit gerichtlichen Fristen an den Tag gelegt zu haben, die von einem berufsmäßigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Dazu hätte gehört, die tatsächliche Einbringung der Revision im Web-ERV zu kontrollieren bzw sich auch im Rahmen der kanzleiinternen Fristerinnerung zu vergewissern, ob die Einbringung ordnungsgemäß erfolgt war, dies va im Hinblick auf § 21 Abs 7 BVwGG, wonach die Übermittlungsstelle bei eingebrachten Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr dem Einbringer die Übernahme der Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH rückmeldet. Zur Frage, ob auf eine solche Rückmeldung geachtet und damit die Übermittlung der Eingabe kontrolliert wurde, wurde auch kein Vorbringen erstattet.