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Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen Zuständigkeit für Auskunftsansprüche gem § 18 Abs 4 ECG

§ 83c Abs 3 JN regelt die internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium und ist auch auf Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB anzuwenden, die die Ausstrahlungen von Rundfunk- oder Fernsehsendungen aus dem Ausland oder in Österreich abrufbare Websites zum Gegenstand haben; er gilt auch für den Hilfsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG gegen den Host-Provider

10. 03. 2020
Gesetze:   § 51 JN, § 83c JN, § 1330 ABGB, § 18 ECG
Schlagworte: Internationale Zuständigkeit, Ehrverletzung, E-Commerce, Auskunftsbegehren, Internet, Host-Provider, Diensteanbieter, Nutzer, Identität, Herausgabe der Daten

 
GZ 6 Ob 137/19v, 27.11.2019
 
OGH: § 83c Abs 3 JN regelt die internationale Zuständigkeit für Klagen (ua) in den im § 51 Abs 1 Z 8b JN angeführten Streitigkeiten, das sind Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium; er kommt zur Anwendung, wenn der Beklagte seinen Sitz weder in Österreich noch in der EU hat. Nach § 83c Abs 3 JN gilt dann, wenn die gesetzwidrige Handlung durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch andere Gegenstände bewirkt wird, die vom Ausland aus abgesendet worden sind, für die Zuständigkeit jener Ort als Begehungsort, wo der Gegenstand einlangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist. § 83c Abs 3 JN ist auch auf Verfahren über Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB anzuwenden, die die Ausstrahlungen von Rundfunk- oder Fernsehsendungen aus dem Ausland oder in Österreich abrufbare Websites zum Gegenstand haben.
 
Voraussetzung des Anspruchs gem § 18 Abs 4 ECG gegen einen Host-Provider (iSd § 16 ECG) auf Übermittlung des Namens und der Adresse des Nutzers ist, dass der Auskunft begehrende Kläger ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts hat sowie überdies glaubhaft macht, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung ist. § 18 Abs 4 ECG soll Personen, die durch rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen eines ihnen nicht bekannten Nutzers in ihren Rechten verletzt wurden, die Rechtsverfolgung erleichtern. Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität des Täters wird bereits dann angenommen, wenn die Rechtsverletzung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzung eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat, weil ein strenger Maßstab notwendig ist, um die Insultierung von Personen unter dem (vermeintlichen) Deckmantel der Anonymität zu unterbinden. Der Auskunftsanspruch gem § 18 Abs 4 ECG ist sohin seiner Funktion nach ein Hilfsanspruch, der die spätere Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus ehrverletzenden und rufschädigenden Äußerungen in einem Medium ermöglichen soll.
 
Diese Funktion des § 18 Abs 4 ECG als Hilfsanspruch sowie die Notwendigkeit einer Grobprüfung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Äußerung sprechen dafür, unter „Streitigkeiten nach den § 1330 ABGB“ iSd § 51 Abs 1 Z 8b JN auch solche Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen § 1330 ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt.
 
 

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