Der Grundsatz der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht gilt auch für die Ansprüche gegen mehrere Gesellschafter bzw „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ wegen Unterlassung eines Pflichtangebots nach § 22 Abs 1 ÜbG
GZ 6 Ob 175/19g, 27.11.2019
OGH: Nach § 51 Abs 1 Z 6 JN gehören vor die selbstständigen Handelsgerichte ua Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft sowohl während des Bestandes als auch nach der Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt. Diese Streitigkeiten können nach § 92b JN bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Nach hA ist Zweck dieser Bestimmung, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs bei einem Gericht zu konzentrieren. Dieser Grundsatz der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht gilt auch iZm § 51 Abs 1 Z 6 JN.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Schadenersatzansprüche, die der Kläger aus der Verletzung einer Verpflichtung ableitet, die nach den Vorschriften des ÜbG besteht, also aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht aufgrund einer kontrollierenden Beteiligung nach dem ÜbG, ist also Ausfluss dieser qualifizierten Gesellschafterstellung und betrifft Pflichten, die grundsätzlich gegenüber anderen Gesellschaftern bestehen und eine Grundlage im Gesellschaftsverhältnis haben. Allerdings besteht die Verpflichtung ausnahmsweise nicht nur für Gesellschafter, sondern auch für „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ nach § 1 Z 6 ÜbG. Nach dem Bescheid der Übernahmekommission wären hier sämtliche in vorliegenden Verfahren beklagten Parteien verpflichtet gewesen, ein Pflichtangebot nach § 22 Abs 1 ÜbG zu stellen; dieser Bescheid bindet auch das Zivilgericht.
Im Hinblick darauf, dass der Grundsatz der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht auch iZm § 51 Abs 1 Z 6 JN gilt und diese Bestimmung auch (gewisse) Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen der Gesellschafter zu Dritten erfasst, besteht hinsichtlich sämtlicher Beklagter gem § 51 Abs 1 Z 6 JN die sachliche Zuständigkeit des angerufenen HG Wien, das im Hinblick auf § 92b JN auch örtlich zuständig ist, hat doch die Gesellschaft ihren Sitz in Wien.