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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob bei einem zunächst unbestimmten Leistungsbegehren und einer außerhalb der Anfechtungsfrist erfolgten Verbesserung die Unterbrechungswirkung der Klage in Bezug auf die Anfechtungsfristen des § 2 AnfO bestehen bleibt

Nach stRsp beseitigt die Verbesserung einer unschlüssigen oder unbestimmten Klage – und damit auch einer Anfechtungsklage nach der AnfO – die Unterbrechungswirkung (§ 1497 ABGB) nicht, sondern wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück; eine unschlüssige oder unbestimmte Klage kann daher, sofern sie vor Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist und damit rechtzeitig eingebracht wurde, auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden

10. 03. 2020
Gesetze:   § 2 AnfO, §§ 1494 ff ABGB, § 12 AnfO
Schlagworte: Anfechtung, Verjährungsfristen, Hemmung, Unterbrechung, außerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte Verbesserung

 
GZ 17 Ob 21/19s, 20.11.2019
 
OGH: Die für die Verjährungsfristen geltenden Regelungen über die Hemmung und Unterbrechung (§§ 1494 ff ABGB) sind analog auf die Fristen der §§ 2 und 3 AnfO anzuwenden.
 
Nach stRsp beseitigt die Verbesserung einer unschlüssigen oder unbestimmten Klage – und damit auch einer Anfechtungsklage nach der AnfO – die Unterbrechungswirkung (§ 1497 ABGB) nicht, sondern wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück.
 
Eine unschlüssige oder unbestimmte Klage kann daher, sofern sie vor Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist und damit rechtzeitig eingebracht wurde, auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden. Dies ziehen auch die Revisionswerber gar nicht in Zweifel.
 
In der Auffassung des Berufungsgerichts, die ursprüngliche Anfechtungsklage sei unbestimmt und daher verbesserungsbedürftig – und angesichts ihres Inhalts, aus dem sich von Anfang an zweifelsfrei ergeben habe, dass die Kläger die Duldung der Exekutionsführung entgegen der Formulierung ihres Urteilsbegehrens in Wahrheit nicht zur Hereinbringung „aller“ (auch künftigen) Forderungen anstrebten (also gerade nicht einen „Vorratsentscheid“ erreichen wollten), sondern nur zu den in der Klageerzählung im Einzelnen angeführten titulierten Forderungen, die Beklagten die Exekution in die Liegenschaft zu dulden hätten, auch verbesserungsfähig – gewesen, ist entgegen der Ansicht der Beklagten keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
 
Die Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit steht auch keineswegs in Widerspruch zur, sondern in Wahrheit vielmehr im Einklang mit der Rsp, wonach die bloße Anführung der Forderung in der Klageerzählung dem Erfordernis des § 12 AnfO für den Inhalt der Anfechtungsklage nicht genügt, vielmehr in das Urteilsbegehren auch die Forderung (nach Kapital, Zinsen und Kosten) aufzunehmen ist, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll.
 
Von der Entscheidung 3 Ob 584/84 ist das Berufungsgericht ohnehin nicht abgewichen, weil sie hier infolge eines nicht vergleichbaren Sachverhalts nicht einschlägig ist: Die dortige Klägerin brachte zunächst eine Klage (nur) auf Feststellung der Unwirksamkeit des dort strittigen Belastungs- und Veräußerungsverbots ein; erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist begehrte sie aufgrund einer Klageänderung die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Exekutionsführung in die Liegenschaft zur Hereinbringung ihrer titulierten Forderung. Demgegenüber haben die Kläger hier von Anfang an ein § 12 AnfO entsprechendes Begehren (abgesehen von der Anführung der sich aus der Klageerzählung ergebenden titulierten Forderungen) gestellt.
 
Die vom Berufungsgericht gebilligte Formulierung des (modifizierten) Urteilsbegehrens, wonach alle drei Beklagten die Exekutionsführung in die Liegenschaft zu dulden haben, wobei diese „vorrangig vor dem Wohnungsgebrauchsrecht zu Gunsten der Erst- und der Drittbeklagten zu erfolgen hat“, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage. Die von den Beklagten vermisste Differenzierung zwischen dem Anspruch gegen die Zweitbeklagte, die die Exekution in die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft zu dulden hat, und jenem gegen die beiden anderen Beklagten, die diese Exekutionsführung nur im Vorrang vor dem ihnen eingeräumten Wohnungsrecht zu dulden haben, ergibt sich nämlich ohnehin zweifelsfrei aus dem Urteilsbegehren.
 
 

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