Mit Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses leben gem § 202 Abs 2 ABGB die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Wahlkind, soweit sie nach § 197 ABGB erloschen sind, wieder auf; durch einen solchen Beschluss wird in die Rechtsposition dieses leiblichen Elternteils unmittelbar eingegriffen, weil er eine Änderung der elterlichen Rechte und Pflichten bewirkt; schon dies führt aber nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zur Parteistellung und auch zur Rechtsmittellegitimation dieses leiblichen Elternteils, ohne dass es dazu eines materiell-rechtlich eingeräumten Zustimmungsrechts zur Aufhebung der Adoption bedürfte; er kann jedenfalls geltend machen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Adoption nicht gegeben sind
GZ 2 Ob 73/19b, 28.11.2019
OGH: Bei der Prüfung der Rechtsmittellegitimation ist die Frage zu klären, welcher Personenkreis abstrakt zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt sein soll. Die Rekurslegitimation einer Person wird deren Parteistellung idR voraussetzen, doch handelt es sich bei Rechtsmittellegitimation und Parteistellung um zwei rechtlich getrennte Fragen, die auch unterschiedlich geregelt sein können.
Die hier zunächst einschlägige Bestimmung des § 91 AußStrG enthält keine besonderen Regelungen über die Parteistellung oder die Rechtsmittellegitimation der leiblichen Eltern im Verfahren zur Aufhebung der Annahme an Kindes statt. Grundlage für deren Beurteilung ist daher § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, wonach jede Person Partei ist, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Pflichten dieser Person ändert. Die Rechtsmittellegitimation ist nach allgemeinen Grundsätzen zu bejahen, wenn durch die anzufechtende Entscheidung ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre der betreffenden Person erfolgt.
Mit Wirksamkeit der Adoption wird der leibliche Elternteil nicht nur von seiner primären Unterhaltsverpflichtung befreit (§ 198 Abs 3 ABGB), vielmehr erlöschen gem § 197 Abs 2 und 3 ABGB auch dessen familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind, sodass er gleichzeitig seine aus dem Eltern-Kind-Verhältnis erwachsenden Rechte verliert. Mit Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses leben gem § 202 Abs 2 ABGB die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Wahlkind, soweit sie nach § 197 ABGB erloschen sind, wieder auf. Durch einen solchen Beschluss wird in die Rechtsposition dieses leiblichen Elternteils unmittelbar eingegriffen, weil er eine Änderung der elterlichen Rechte und Pflichten bewirkt. Schon dies führt aber nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zur Parteistellung und auch zur Rechtsmittellegitimation dieses leiblichen Elternteils, ohne dass es dazu eines materiell-rechtlich eingeräumten Zustimmungsrechts zur Aufhebung der Adoption bedürfte. Er kann – wie im vorliegenden Fall – jedenfalls geltend machen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Adoption nicht gegeben sind.
Dem steht die vom Revisionsrekurswerber zitierte Rsp zur Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt nicht entgegen. Dort kommen den leiblichen Eltern diese Rechte zwar nicht als Vertragsteil des Adoptionsvertrags zu. Ihre Parteistellung ergibt sich aber aus ihrem Zustimmungsrecht nach § 195 Abs 1 Z 1 ABGB, mit dem ihrer geschützten Rechtsposition Rechnung getragen wird. Wird die Adoption ohne Zustimmung des leiblichen Elternteils bewilligt, kommt diesem die Rechtsmittellegitimation zu. Hingegen greift die Versagung der Bewilligung der Adoption in die Rechte des zustimmenden Elternteils nicht ein und es fehlt diesem daher an der Rechtsmittelbefugnis zur Bekämpfung derartiger Beschlüsse. Im Gegensatz zur Situation bei Aufhebung der Adoption erfahren in diesem Fall die Rechte und Pflichten des leiblichen Elternteils durch die gerichtliche Entscheidung keine unmittelbare Änderung.
Zutreffend ist daher das Rekursgericht von der Rekurslegitimation des leiblichen Vaters ausgegangen. Da der Wahlvater die zweitinstanzliche Entscheidung inhaltlich nicht bekämpft hat, hat es bei der Abweisung des Aufhebungsantrags zu bleiben. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.