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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Anspruch auf Gewinnausschüttung bei der KG

Besteht die KG nur aus einem einzigen Komplementär und einem einzigen Kommanditisten, so kann die sonst zur Herbeiführung der Fälligkeit erforderliche vorherige Feststellung des Jahresabschlusses entfallen

10. 03. 2020
Gesetze:   § 120 UGB, § 161 UGB, § 167 UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, KG, Kommanditist, Anspruch auf Gewinnausschüttung, Fälligkeit, Feststellung des Jahresabschlusses

 
GZ 6 Ob 219/19b, 23.01.2020
 
OGH: Gem § 161 Abs 2 UGB gilt § 120 UGB über die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts eines Jahres auch für die KG. Wie bei der OG bildet das im Jahresabschluss oder in der sonstigen Abrechnung der Gesellschaft ausgewiesene Ergebnis des Geschäftsjahres die Berechnungsgrundlage für die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust. § 167 UGB regelt die Zuteilung von Gewinn und Verlust an Komplementäre und Kommanditisten. Der Ausschüttungsanspruch entsteht mit wirksamer Feststellung des Jahresabschlusses. Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag ein eigener Gewinnverwendungsbeschluss erforderlich ist, muss auch dieser vorliegen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter. Von der Aufstellung des Jahresabschlusses ist allerdings dessen endgültige Feststellung zu unterscheiden.
 
Die Wirkung der Feststellung des Jahresabschlusses besteht darin, dass hinsichtlich aller Fragen, für die der Jahresabschluss oder einzelne Positionen daraus von Bedeutung sind, eine für alle Gesellschafter verbindliche Determinante geschaffen wird. Der Anspruch auf Gewinnauszahlung entsteht daher grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Der Kommanditist, der den Jahresabschluss nicht anerkannte, muss diesen nicht gegen sich gelten lassen, wenn er nicht den Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern entspricht. Er kann auf Feststellung der Unwirksamkeit des Jahresabschlusses oder auf Herstellung eines richtigen Jahresabschlusses klagen.
 
Die Klage auf Aufstellung des Jahresabschlusses ist gegen die geschäftsführenden Gesellschafter (wenn einer von ihnen dies vertraglich übernommen hat, gegen diesen) zu erheben. Die KG ist daran nicht beteiligt. Die Klage auf Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist gegen den die Zustimmung zu Unrecht verweigernden Gesellschafter zu richten. Soll hingegen eine bereits erfolgte Feststellung des Jahresabschlusses bekämpft werden, erfolgt die Geltendmachung der Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses mit Klage gegen die übrigen Gesellschafter; wiederum ist die KG selbst an diesem Verfahren nicht beteiligt. Außerdem kann ein rechtliches Interesse (§ 228 ZPO) an der Feststellung einzelner Positionen des Jahresabschlusses bestehen; in diesem Fall ist die Klage gegen die übrigen Gesellschafter zu richten. Die Klage auf Auszahlung des Gewinnanteils ist demgegenüber gegen die KG zu richten.
 
Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die KG nur aus einem (einzigen) Komplementär und einem (einzigen) Kommanditisten besteht. Dabei ist der Komplementär als Vertreter der KG ohnedies am Verfahren beteiligt und kann seinen Tatsachen- und Rechtsstandpunkt unbeschränkt im Verfahren geltend machen. Es besteht nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen aufgrund von Klagen verschiedener Gesellschafter. Für diese Sonderkonstellation kann die sonst zur Herbeiführung der Fälligkeit erforderliche vorherige Feststellung des Jahresabschlusses entfallen.
 
 

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