Die Verschmelzung bzw Spaltung führt nicht zum Erlöschen des im Grundbuch zugunsten der übertragenden Gesellschaft eingetragenen Wiederkaufsrecht gem § 1068 ABGB
GZ 5 Ob 136/19i, 18.12.2019
OGH: Das Wiederkaufsrecht gem § 1068 ABGB ist das Recht des Verkäufers, eine verkaufte Sache wieder einzulösen und kann nach 1070 ABGB vom Berechtigten weder auf die Erben noch auf einen anderen übertragen werden. Aus § 26 ABGB ergibt sich, dass auch eine juristische Person Begünstigte des Wiederkaufsrechts sein kann.
Verschmelzung (§§ 220 ff AktG, 96 GmbHG) ist die Übertragung des Vermögens einer oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluss der Abwicklung auf eine andere bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft). Der Vermögensübergang betrifft alle Rechte und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, sodass bei dieser kein Vermögen zurückbleibt. Mit der Eintragung der Fusion in das FB erlischt die übertragende Gesellschaft. Damit ist die Verschmelzung vollzogen. Die einzelnen verschmolzenen selbständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson. Der Rechtsübergang durch Verschmelzung ist eine besondere gesellschaftsrechtliche Form der Gesamtrechtsnachfolge. Die übertragende Gesellschaft ist, wenn sie auch als selbständige juristische Person nicht mehr existiert, in der anderen juristischen Person enthalten; alle Rechte der dann vereinigten juristischen Personen sollen dabei erhalten bleiben Die übertragende Gesellschaft wirkt damit wirtschaftlich auch nach Verschmelzung als Einheit mit der übernehmenden Gesellschaft fort.
Auch bei Aufteilung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs 2 SpaltG gehen die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung ins FB entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über. In ihrer Wirkung ist diese Rechtsfolge mit der Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung durchaus vergleichbar: Beide gesellschaftsrechtlichen Vorgänge bezwecken die Erleichterung von Reorganisationsmaßnahmen unter gleichzeitiger Vermeidung von „Übertragungsverlusten” bei bestimmten Rechten oder Rechtsverhältnissen. Die Gesamtheit der Rechte soll bei beiden gesellschaftsrechtlichen Vorgängen erhalten bleiben. Das muss im Besonderen für Rechte von wirtschaftlicher Relevanz gelten. Ausgehend davon hält der OGH die Ansicht, die Verschmelzung führe zum Erlöschen der im Grundbuch zugunsten der übertragenden Gesellschaft eingetragenen höchstpersönlichen Gestaltungsrechte, für das Wiederkaufsrecht gem § 1068 ABGB nicht aufrecht.