Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung gem § 25 UWG

Die Urteilsveröffentlichung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage stehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 25 UWG
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Urteilsveröffentlichung

GZ 4 Ob 142/08y, 26.08.2008
OGH: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären; dabei soll der Weiterverbreitung unwahrer Ansichten entgegengewirkt werden. Die beteiligten Verkehrskreise sollen sich entsprechend informieren können, um vor Nachteilen geschützt zu sein.
Die Urteilsveröffentlichung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage stehen. Die Befugnis zur Veröffentlichung ist in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von der betroffenen Praktik Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns und den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at