Die Ergänzungsklage steht nicht zu, wenn im Scheidungsverfahren ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG gestellt wurde
GZ 9 Ob 48/19b, 22.01.2020
OGH: Der Grundsatz der „Einheitlichkeit des Eheverfahrens“, der darauf abzielt, den Bestand der Ehe, die Auflösungsgründe und deren Abwägung in einem möglichst umfassenden einmaligen und abschließenden Verfahren zu klären, ist in Österreich nur in sehr eingeschränktem Maß anerkannt. Auch wenn eine rechtskräftig geschiedene Ehe nicht noch einmal geschieden werden kann, besteht grundsätzlich kein Hindernis, den Verschuldensausspruch zu ergänzen. Daher wird von der Rsp die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung des Verschuldensausspruchs mit selbständiger Klage zum Zweck der Nachholung oder Korrektur eines Schuldausspruchs anerkannt, der mangels Ausschöpfung vorhandener prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten im Urteil des Vorprozesses nicht enthalten oder unvollständig geblieben ist. Die Ergänzungsklage betrifft Fälle, in denen es der Beklagte bei der im Vorprozess ausgesprochenen Ehescheidung belassen hat, das Urteil des Vorprozesses aber durch einen Verschuldensausspruch oder Mitverschuldensausspruch ergänzt haben will.
Die Ergänzungsklage ist - in Abgrenzung zur Wiederaufnahmsklage gem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO - zur Geltendmachung solcher Tatsachen und Beweismittel zu erheben, die dem Kläger im Vorprozess bereits bekannt und benützbar waren und mit denen er nun einen bisher unterbliebenen Schuld- oder Mitschuldausspruch bzw eine Änderung des Schuldausspruchs erreichen will. Mittels Ergänzungsklage soll das aufgrund der Unterlassung eines (Mit-)Verschuldensantrags durch den im Scheidungsprozess beklagten Ehegatten unvollständig gebliebene Scheidungsurteil ergänzt werden. Die Ergänzungsklage dient hingegen nicht dazu, dem Scheidungskläger einen zusätzlichen Rechtsschutzantrag zu gewähren, wenn er sich auf einen das Verschulden nicht voraussetzenden Scheidungsgrund gestützt hat.
Die Rsp anerkennt damit ein besonderes Rechtsschutzinteresse des im Vorprozess beklagten Ehegatten, der zur Wahrung seiner eigenen Interessen am Fortbestand der Ehe im Scheidungsprozess von der Möglichkeit der Erhebung eines Verschuldens- oder Mitverschuldensantrags abgesehen hat. Diesem Rechtsschutzinteresse wird mit der Gewährung der Ergänzungsklage Rechnung getragen. Diese Erwägungen kommen aber nicht zum Tragen, wenn die im Scheidungsprozess beklagte Partei zwar primär die Abweisung der Scheidungsklage beantragt, hilfsweise aber bereits einen Verschuldens- oder Mitverschuldensantrag stellt. Mit einem derartigen Antrag gibt die beklagte Partei nämlich klar zu erkennen, dass ihr Interesse an der Abweisung des Scheidungsbegehrens dem Vortrag solcher Eheverfehlungen des Scheidungsklägers, aufgrund derer sie selbst auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können (§ 60 Abs 3, § 61 Abs 2 EheG), nicht entgegensteht.