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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Überzahlungen eines Elternteils bei Unterhaltsrückstand des anderen Elternteils berücksichtigen?

Die Zuwendung eines über die eigene Unterhaltsverpflichtung hinausgehenden Betrags an den Unterhaltsberechtigten im eigenen Namen erfolgt in diesem Fall regelmäßig (erkennbar) nicht in Erfüllung einer eigenen zusätzlichen (sittlichen) Verpflichtung, sondern in der Absicht, den anderen unterhaltspflichtigen Elternteil zu entlasten bzw dessen Unterhaltsschuld zu erfüllen

10. 03. 2020
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Überzahlungen eines Elternteils, Unterhaltsrückstand des anderen Elternteils

 
GZ 1 Ob 8/20p, 21.01.2020
 
OGH: Nach der Rsp können regelmäßige – auf Freiwilligkeit beruhende – Sach- oder Geldleistungen eines Dritten uU zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führen. Dies setzt voraus, dass der Dritte mit seiner Leistung die Absicht verfolgt, ganz oder auch nur teilweise die Unterhaltspflicht des Schuldners zu erfüllen, sei es um von ihm Ersatz zu erlangen oder in dessen Erwartung, sei es als Schenkung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Mangels nachgewiesener – oder nach den Umständen anzunehmender – Absicht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten, haben Leistungen Dritter keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Wenn nun von den in aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Eltern nur einer (regelmäßig) erkennbar über seiner eigenen Unterhaltsschuld liegende Beträge überweist, muss das der Unterhaltsberechtigte idR so verstehen, dass damit auch die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils erfüllt werden soll. Dieses Verhalten entspricht dem eines maßgerechten Elternteils in einer intakten Familie, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Eltern oder dessen eigenem Konto erfolgen. In diesem Sinn sind Unterhaltsleistungen eines Elternteils, der mit dem anderen in aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, grundsätzlich auch dem anderen unterhaltspflichtigen Elternteil zuzurechnen. Die Zuwendung eines über die eigene Unterhaltsverpflichtung hinausgehenden Betrags an den Unterhaltsberechtigten im eigenen Namen erfolgt in diesem Fall regelmäßig (erkennbar) nicht in Erfüllung einer eigenen zusätzlichen (sittlichen) Verpflichtung, sondern in der Absicht, den anderen unterhaltspflichtigen Elternteil zu entlasten bzw dessen Unterhaltsschuld zu erfüllen.
 
 

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