Bei der „Eigenpflege“ des Kindes entspricht dessen Gesamtunterhaltsbedarf bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen in etwa dem doppelten Regelbedarfssatz, der bei über- oder unterdurchschnittlichen (finanziellen) Lebensverhältnissen durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu korrigieren ist; dieser (rechnerische) Gesamtunterhaltsbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes ist um sein Eigeneinkommen zu verringern; in keinem Fall darf der Unterhalt höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht
GZ 1 Ob 8/20p, 21.01.2020
OGH: Die volljährige Tochter wurde im Zeitraum Oktober 2015 bis Ende 2018 von keinem Elternteil betreut und lebte außerhalb des elterlichen Wohnbereichs (sog „Eigenpflege“). In diesem Fall sind die Eltern verpflichtet, den Gesamtunterhaltsbedarf der Tochter im Verhältnis ihrer Einkommen zu decken. Bei der „Eigenpflege“ des Kindes entspricht dessen Gesamtunterhaltsbedarf bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen in etwa dem doppelten Regelbedarfssatz, der bei über- oder unterdurchschnittlichen (finanziellen) Lebensverhältnissen durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu korrigieren ist.
Dieser (rechnerische) Gesamtunterhaltsbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes ist um sein Eigeneinkommen zu verringern. Zur Ermittlung des (anteiligen) Geldunterhaltsanspruchs gegenüber dem jeweiligen Elternteil ist – von den Bemessungsgrundlagen (Nettoeinkommen) beider unterhaltspflichtigen Elternteile nach der sog Vorabzugsmethode zuerst jeweils das Unterhaltsexistenzminimum abzuziehen. Nach dem Verhältnis der so reduzierten Bemessungsgrundlagen ist der Gesamtunterhaltsanspruch des Kindes zu befriedigen. In keinem Fall darf der Unterhalt höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht; allfälliges Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes ist bei dieser Kontrollrechnung nicht abzuziehen.