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Zivilrecht

OGH: LiegtTeilG – zur Abschreibung von Grundstücken bei fideikommissarischer Substitution

Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers bzw des einzigen eingetragenen Grundstücks ist auch unter Mitübertragung der Lasten keine bloße Verwaltungsmaßnahme, sondern eine Verfügung über das Substitutionsgut und bedarf daher der Genehmigung der Substitutionsbehörde oder der Zustimmung des Nacherben

10. 03. 2020
Gesetze:   § 3 LiegTeilG, §§ 608 ff ABGB, § 881 ABGB, § 828 ABGB
Schlagworte: Grundstücksteilung, Grundstücksabschreibung, Mitübertragung der Lasten, Zustimmung des Nacherben, Miteigentümer, fideikommissarische Substitution

 
GZ 5 Ob 131/19d, 27.11.2019
 
OGH: Gem § 3 Abs 1 LiegTeilG ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue EZ eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden. Sofern nicht eine lastenfreie Abschreibung beantragt wurde, sind alle Lasten iSd § 9 GBG mitzuübertragen. Ein belastetes Trennstück kann unter Mitübertragung der Lasten auch einer bereits bestehenden EZ zugeschrieben werden, wenn sich dadurch an der Rechtsposition der Personen, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind, nichts ändert. Die Eröffnung einer neuen EZ für das (abzuschreibende) Trennstück ist also nicht erforderlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden EZ zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält.
 
§ 3 Abs 1 LiegTeilG bezieht sich auf die Abschreibung „einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers“ sowie „das Trennstück“. Die darin normierte Befreiung von der Zustimmungspflicht ist auch anwendbar, wenn - wie hier - das einzige den Grundbuchskörper bildende Grundstück abgeschrieben werden soll. Als Ab- und Zuschreibungen gelten Eintragungen, die entweder ganze Grundbuchskörper, einzelne Grundstücke eines Grundbuchskörpers oder Teile von Grundstücken zum Gegenstand haben, und den Erwerb von Eigentum daran bezwecken. Besteht ein Grundbuchskörper nur aus einem Grundstück ist iSd § 3 Abs 1 LiegTeilG eben nur dieses möglicher Gegenstand einer Ab- und Zuschreibung. Die in § 3 Abs 1 LiegTeilG normierte Befreiung von der Zustimmungspflicht bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar auf alle Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind („Buchberechtigte). § 3 Abs 1 LiegTeilG ist aber insofern teleologisch zu reduzieren, dass für Miteigentümer die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht gilt. Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB und bedarf daher jedenfalls der Zustimmung sämtlicher Teilhaber.
 
Auch bei der fideikommissarische Substitution ist das Eigentumsrecht am Substitutionsgut zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt. Nur beide zusammen haben die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht, wie es ansonsten einem Alleineigentümer zustünde. Verfügungen über das Substitutionsgut, wie etwa dessen Veräußerung oder Belastung, kann der Vorerbe daher nur mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben treffen. Da Vor- und Nacherbe zusammen die Rechte eines Vollerben haben, können sie die Substitutionsbindung (nur) gemeinsam aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen.
 
 

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