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Zivilrecht

OGH: Zum Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

Die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag beginnt auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der VN davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen des VU nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts keiner besonderen Form bedarf; einem dem VN infolge fehlerhafter Informationen noch zustehenden Rücktrittsrecht steht nicht entgegen, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen und dem VN auch schon den Ablaufwert ausbezahlt wurde

10. 03. 2020
Gesetze:   § 165a VersVG aF, § 178 VersVG aF, Art 15 RL 90/619, Art 35 RL 2002/83/
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Lebensversicherung, Rücktritt, unrichtige Belehrung, Schriftform, Perpetuierung des Rücktrittsrechts, Rückabwicklung, Beendigung des Vertrags

 
GZ 7 Ob 4/20v, 10.02.2020
 
OGH: Gem § 165a VersVG aF war der VN berechtigt, binnen 2 Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Nach § 178 VersVG aF konnte dafür die Schriftform ausbedungen werden.
 
Das zum vorliegenden Fall durchgeführte Vorabentscheidungsverfahren ergab, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der VN davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder wenn eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht nicht vorgeschrieben ist, solange dem VN durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.
 
Selbst wenn sich also der VN für einen von ihm gewünschten Rücktritt nach § 165a Abs 1 VersVG aF nicht an die Schriftform gehalten und diesen etwa mündlich (telefonisch) erklärt hätte, hätte sich das VU nicht auf die Einhaltung der Schriftform berufen können. Ein Rücktritt hätte also ungeachtet der Rechtsbelehrung des VU in jeder beliebigen Form wirksam erfolgen können. Die Schriftform steht im gegebenen Kontext nicht mit europarechtlichen Vorgaben im Widerspruch, ist eine auch für Private (Verbraucher) ohne praktische Hürden wahrnehmbare und faktisch regelmäßig praktizierte Mitteilungsform und dient dem Schutz des VN bei der Wahrnehmung seiner Beweispflicht.
 
Im österreichischen Recht waren die Rechtswirkungen für den Fall, dass dem VN keine oder fehlerhafte Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden, nicht geregelt. Einem dem VN infolge fehlerhafter Informationen gegebenenfalls noch zustehenden Rücktrittsrecht steht daher der Umstand, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen und dem VN auch schon den Ablaufwert ausbezahlt wurde, grundsätzlich nicht entgegen.
 
 

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