§ 1313a ABGB ist nicht nur dann anzuwenden, wenn eine „Hilfsperson“ zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht herangezogen wird, sondern auch wenn der Gehilfe (idR mit einem Schuldverhältnis verknüpfte) den Geschäftsherrn treffende Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt
GZ 1 Ob 202/19s, 21.01.2020
OGH: Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss aber innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. Besteht ein Vertragsverhältnis, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, welche konkreten Pflichten der Geschäftsherr gegenüber dem Geschädigten übernommen hat, und es ist zu prüfen, ob der Gehilfe (auch) zu deren Erfüllung eingesetzt wurde. Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass aus einer Rechtsbeziehung nicht nur (Haupt-)Leistungspflichten resultieren können, sondern auch Schutz- und Sorgfaltspflichten. § 1313a ABGB ist nicht nur dann anzuwenden, wenn eine „Hilfsperson“ zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht herangezogen wird, sondern auch wenn der Gehilfe (idR mit einem Schuldverhältnis verknüpfte) den Geschäftsherrn treffende Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt.
Damit kann – entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen – für die Frage der Gehilfenzurechnung nicht bloß auf die primäre Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem Vereinsverhältnis abgestellt werden (dass die Errichtung des Hauses nicht in Erfüllung einer solchen Hauptleistungspflicht erfolgte, ist evident), sondern es ist zu fragen, ob und welche (neben-)vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten die Beklagte gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Gemeinschaftskanals getroffen haben. Bereits aus der im Vereinsverhältnis wurzelnden Berechtigung der Beklagten zur (Mit-)Benutzung des im Grenzbereich ihres Pachtgrundstücks verlaufenden Gemeinschaftskanals lässt sich dazu zwanglos ableiten, dass sie verpflichtet war, Beschädigungen dieses Kanals zu unterlassen.
Die Beklagte haftet somit aufgrund einer Verletzung ihrer zugunsten des Klägers bestehenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten für im Zuge von Aushubarbeiten verursachte schuldhafte Beschädigungen des Kanals, auch wenn sie diese Arbeiten nicht selbst ausgeführt, sondern damit einen Dritten beauftragt hat; auch ein solches Vertragsverhältnis bringt mit sich, dass der Werkunternehmer für den Besteller die von diesem dem Dritten (hier: dem klagenden Verein) geschuldete Sorgfalt wahrzunehmen hat. Dass ihr dessen Verhalten – und das seiner Gehilfen – gem § 1313a ABGB zuzurechnen ist, entspricht auch der Rsp des OGH, wonach der Bestandnehmer dem Bestandgeber – als Folge der Verletzung von sich aus dem Bestandvertrag ergebenden Obhutspflichten – für bei Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführte Substanzschäden haftet und dabei für das Verschulden eines von ihm beauftragten Bauunternehmens einzustehen hat.
Da zur Frage, ob die Beschädigung des Kanals durch die von der Beklagten beauftragten Aushubarbeiten überhaupt (zumindest mit-)verursacht wurde, keine Feststellungen getroffen wurden, ist die Rechtssache bereits aus diesem Grund noch nicht entscheidungsreif.