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Zivilrecht

OGH: Haftung des Eislaufplatzbetreibers iZm Sturz aufgrund Eisbildung auf rutschmindernden Gummimatten?

Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 4 Ob 120/18b kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt; in dieser Entscheidung wurde eine nur geringfügig aufgebogene Metallleiste auf einer Tanzfläche im Hinblick auf die besonderen Fußbewegungen beim Tanzen („Schleifschritte“) und die bei Tanzveranstaltungen idR schlechten Lichtverhältnisse als besondere Gefahrenquelle angesehen; demgegenüber stellt die – unvermeidbare – Bildung dünner Flächen von Schneeglätte auf Gummimatten im unmittelbaren Nahebereich eines Eislaufplatzes eine Gefahr dar, die für die Benützer des Eislaufplatzes schon aufgrund der deutlich sichtbaren Warnhinweise im gesamten Areal gut erkennbar sein musste; der Behauptung der Revisionswerberin, die Eisschicht an der Unfallstelle sei nicht für jedermann objektiv leicht erkennbar gewesen, sind auch die Feststellungen des Erstgerichts entgegenzuhalten, wonach die Klägerin die Gefahr ohnedies erkannt hatte und ihr durch besondere Schritte („Treppenschritte“) zu entgehen versuchte

10. 03. 2020
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Eislaufplatz, Haftung, Verkehrssicherungspflichten, Eisbildung auf rutschmindernden Gummimatten

 
GZ 10 Ob 43/19z, 21.01.2020
 
OGH: Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rsp zu Grundlagen und Grenzen von – sich hier aus dem Vertragsverhältnis der Streitteile ergebenden – Schutz- und Sorgfaltspflichten zutreffend dargestellt. Daraus ist hervorzuheben, dass diese Pflichten einerseits in der Erkennbarkeit der Gefahr, andererseits in der Zumutbarkeit ihrer Abwendung ihre Grenze finden. Umfang und Intensität der Pflichten richten sich va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Welche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Wenn die Klägerin auch in der Revision daran festhält, dass das Aufbringen von Salz oder Eis lösenden Mitteln an der Unfallstelle das Eis und damit die Rutschgefahr beseitigt hätte, weicht sie in unzulässiger Weise von den Feststellungen ab, wonach eine Verwendung von Eis lösenden Mitteln auf den ausgelegten Gummimatten nicht möglich ist.
 
Der OGH hat in der Entscheidung 2 Ob 2288/96a entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin keineswegs die Aussage getroffen, dass die Beseitigung von Eisflächen auf Gummimatten im unmittelbaren Umgebungsareal eines Eislaufplatzes oder die Anbringung von geeigneten Geländern generell keine Überspannung von Verkehrssicherungspflichten sei. Er traf diese Aussage vielmehr nur auf Grundlage der – allerdings vom Berufungsgericht im damaligen Fall nicht geteilten – Feststellungen des Erstgerichts, wonach die spiegelglatte Eisfläche von 1 m Durchmesser, auf der die Klägerin stürzte, schon längere Zeit dort bestanden habe, also nicht erst unmittelbar vor dem Sturz der Klägerin entstanden sei. Nur in diesem Fall sei nicht von einer Überspannung der Verkehrssicherungspflichten auszugehen und könne von der damals Beklagten verlangt werden, eine Eisfläche, die sich schon seit längerer Zeit gebildet habe, zu entfernen. Gehe man jedoch von der Ansicht des Berufungsgerichts aus, dass sich die Eisfläche erst unmittelbar vor dem Sturz der damaligen Klägerin gebildet habe und die Bildung derartiger Eisflächen (auf Gummimatten) praktisch unvermeidbar sei, dann wäre der Beklagten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht anzulasten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht daher nicht in dem von der Klägerin behaupteten Widerspruch zur Entscheidung 2 Ob 2288/96a, weil die Bildung sog „Eislinsen“ im vorliegenden Fall trotz mechanischer Räumung ebenfalls unvermeidbar ist.
 
Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 4 Ob 120/18b kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. In dieser Entscheidung wurde eine nur geringfügig aufgebogene Metallleiste auf einer Tanzfläche im Hinblick auf die besonderen Fußbewegungen beim Tanzen („Schleifschritte“) und die bei Tanzveranstaltungen idR schlechten Lichtverhältnisse als besondere Gefahrenquelle angesehen. Demgegenüber stellt die – unvermeidbare – Bildung dünner Flächen von Schneeglätte auf Gummimatten im unmittelbaren Nahebereich eines Eislaufplatzes eine Gefahr dar, die für die Benützer des Eislaufplatzes schon aufgrund der deutlich sichtbaren Warnhinweise im gesamten Areal gut erkennbar sein musste.
 
Der Behauptung der Revisionswerberin, die Eisschicht an der Unfallstelle sei nicht für jedermann objektiv leicht erkennbar gewesen, sind auch die Feststellungen des Erstgerichts entgegenzuhalten, wonach die Klägerin die Gefahr ohnedies erkannt hatte und ihr durch besondere Schritte („Treppenschritte“) zu entgehen versuchte.
 
 

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