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Zivilrecht

OGH: Sexuelles Verhältnis im Zuge der Ausbildung mit Psychotherapeut – Zuerkennung von Schockschaden für Ehegatten?

Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der Rsp nicht abgewichen, indem es die Zuerkennung von Schadenersatz für die vom Zweitkläger behaupteten Depressionen aufgrund des – (damals) einvernehmlichen – Geschlechtsverkehrs zwischen der Erstklägerin und dem Erstbeklagten ablehnte, obwohl nach den im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung als wahr zu unterstellenden Klagebehauptungen ein Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses iSd § 212 StGB vorgelegen sei, weil es sich bei den damaligen Liebesgefühlen der Erstklägerin aufgrund der Lehranalyse und der damit verbundenen „Übertragung“ in Wahrheit nicht um ihren freien Willen gehandelt habe

10. 03. 2020
Gesetze:   § 1325 ABGB, § 212 StGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schockschaden, sexuelles Verhältnis mit Lehrer, Ehegatte, Epressionen, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses

 
GZ 3 Ob 214/19w, 22.01.2020
 
OGH: Seit der Entscheidung 2 Ob 79/00g wird in stRsp nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihnen verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld zuerkannt, weil diese „Dritten“ durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Körperverletzung wird dabei zwar nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, welche die Erstverletzung verhindern soll, aber aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung in diesem Sinne kann aber bei nahen Verwandten auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Angehörigen typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des Schockschadens gesprochen werden kann.
 
Ersatz für Schockschäden wird darüber hinaus auch bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger gewährt. Wertungsmäßig vergleichbare massivste Beeinträchtigungen der immateriellen Interessen naher Angehöriger wurden auch bei Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf der Geburtenstation anerkannt.
 
Zu 9 Ob 1/19s wurde jüngst judiziert, dass auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen grundsätzlich eine Tathandlung ist, die – idR abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen iSv krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann; dies aber mit der Einschränkung, dass – wie bei Körperverletzungshandlungen – kein Grund zur Annahme besteht, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, dh unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. Im konkreten Anlassfall billigte der OGH die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach der geltend gemachte Schockschaden aufgrund zweier Vorfälle, bei denen der Beklagte der damals neuneinhalb Jahre alten Tochter der Klägerin in die Unterhose gegriffen und sie betastet hatte, insbesondere aufgrund ihrer reiferen, eigenständigeren und selbstbewussteren Reaktion, als es ihrem Alter entspräche (Abwehr des Beklagten, umgehendes Verlassen des Tatorts, sofortige Information der Mutter) nicht ersatzfähig ist, weil die von der Rsp in Bezug auf die Verletzungen des Opfers geforderte hohe Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht wurde.
 
Von den Grundsätzen dieser Rsp ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, indem es die Zuerkennung von Schadenersatz für die vom Zweitkläger behaupteten Depressionen aufgrund des – (damals) einvernehmlichen – Geschlechtsverkehrs zwischen der Erstklägerin und dem Erstbeklagten ablehnte, obwohl nach den im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung als wahr zu unterstellenden Klagebehauptungen ein Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses iSd § 212 StGB vorgelegen sei, weil es sich bei den damaligen Liebesgefühlen der Erstklägerin aufgrund der Lehranalyse und der damit verbundenen „Übertragung“ in Wahrheit nicht um ihren freien Willen gehandelt habe.
 
 

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