Ein Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO ist ein Bescheid kassatorischer Art; "Sache", daher den Gegenstand des Aufhebungsverfahrens, bilden die Gründe, auf die sich die Unrichtigkeit des Spruchs des aufgehobenen Bescheides stützt
GZ Ra 2019/16/0186, 19.12.2019
VwGH: Gem § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Nach Abs 3 leg cit tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs 1) das Verfahren in die Lage zurück, in der sie vor der Aufhebung (Abs 1) befunden hat. Bescheide der Abgabenbehörde iSd Abs 1 leg cit sind nicht nur erstmals erlassene, sondern auch solche Bescheide abändernde oder aufhebende Bescheide. Auch Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide der Abgabenbehörde und daher gem § 299 Abs 1 BAO aufhebbar; einer solchen Aufhebung kann allerdings § 300 Abs 1 erster Satz BAO entgegen stehen. Ein Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO ist ein Bescheid kassatorischer Art. "Sache", daher den Gegenstand des Aufhebungsverfahrens, bilden die Gründe, auf die sich die Unrichtigkeit des Spruchs des aufgehobenen Bescheides stützt.
Mit dem vor dem BFG angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 22. November 2017 war der Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO vom 8. August 2017 (betreffend den Gebührenbescheid vom 4. Juli 2017) aufgehoben worden, weil die V W GmbH grundsätzlich nicht Gebührenschuldnerin des dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes gewesen sei; der Frage der Qualifikation des Vertrages als Bestand- oder Dienstbarkeitsvertrag kam für die Aufhebung keine Relevanz zu. Damit entfaltete der gegenüber der Mitbeteiligten erlassene Gebührenbescheid vom 4. Juli 2017 - vorerst - wiederum Geltung. Die Mitbeteiligte hatte allerdings nicht gegen den Gebührenbescheid vom 4. Juli 2017, sondern ausschließlich gegen den Aufhebungsbescheid vom 22. November 2017 Beschwerde erhoben und sich in dieser im Rahmen der Sache des Aufhebungs- und Beschwerdeverfahrens gegen die neuerliche Aufhebung (und damit im Ergebnis gegen ihre Inanspruchnahme als Gebührenschuldnerin dem Grunde nach) gewandt.
Ob zufolge des § 299 Abs 3 BAO und der Zurückversetzung des Gebührenverfahrens in den Zeitpunkt vor Verfügung der Aufhebung mit Aufhebungsbescheid vom 8. August 2017 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom 4. Juli 2017 überhaupt noch offen war, hat im Revisionsfall in Anbetracht der Sache des Beschwerdeverfahrens dahingestellt zu bleiben.
Durch das angefochtene Erkenntnis wurde nicht der Gebührenbescheid vom 4. Juli 2017, sondern der Aufhebungsbescheid vom 22. November 2017 ersatzlos aufgehoben und damit der Aufhebungsbescheid vom 8. August 2017 (betreffend den Gebührenbescheid vom 4. Juli 2017) wieder maßgebend; auf die weitere Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2017 gegenüber der V W GmbH , ist im vorliegenden Revisionsverfahren nicht einzugehen.
Der vor dem Gericht angefochtene Aufhebungsbescheid vom 22. November 2017 war lediglich kassatorischer Natur. Im Rahmen des Gegenstandes des Verfahrens, nämlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung nach § 299 BAO, kommt weder den vom Gericht noch von der Amtsrevision aus jeweils anderer Sicht geltend gemachten Gründen für eine Subsumtion des "Pacht- und Servitutsvertrages" unter einen der materiell-rechtlichen Gebührentatbestände des § 33 GebG Relevanz zu.
Da der Erfolg der Amtsrevision gegen das kassatorische Erkenntnis über den kassatorischen Aufhebungsbescheid nicht von den ins Treffen geführten materiell-rechtlichen Erwägungen abhängt, stellt sich die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Frage im Revisionsfall nicht, und ist die Amtsrevision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.