Home

Verfahrensrecht

VwGH: Rechtliches Interesse an Sachentscheidung des VwGH iZm Amtshaftungsansprüchen?

Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des VwGH über die Revision wird auch nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet

09. 03. 2020
Gesetze:   § 33 VwGG, Art 133 B-VG, AHG
Schlagworte: Revision, rechtliches Interesse, Amtshaftungsansprüche

 
GZ Ra 2019/11/0166, 29.01.2020
 
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. § 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
 
Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des VwGH über die Revision wird auch nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet.
 
Die Revision war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at