Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des VwGH über die Revision wird auch nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet
GZ Ra 2019/11/0166, 29.01.2020
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. § 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des VwGH über die Revision wird auch nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet.
Die Revision war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.