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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsantrag – berufliche Überlastung; Kontrollpflicht; Adressierung einer fristgebundenen Eingabe

Die Behauptung beruflicher Überlastung reicht nicht hin, um einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen; der Adressierung einer, insbesondere fristgebundenen Eingabe kommt zentrale Bedeutung zu; kontrolliert ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, dann fällt ihm schon deshalb auffallende Sorglosigkeit zur Last; sollte er aber seiner Kontrollpflicht nachgekommen sein, hat er darzulegen, aus welchen besonderen Gründen ihm die unrichtige Adressierung des Schriftsatzes dennoch nicht aufgefallen ist

09. 03. 2020
Gesetze:   § 46 AVG, § 33 VwGVG, § 1332 ABGB
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, berufliche Überlastung, Kontrollpflicht, Adressierung einer fristgebundenen Eingabe

 
GZ Ra 2019/14/0604, 21.01.2020
 
VwGH: Gem § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
 
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen.
 
Die Behauptung beruflicher Überlastung reicht nach der Rsp des VwGH nicht hin, um einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen.
 
Der Adressierung einer, insbesondere fristgebundenen Eingabe kommt zentrale Bedeutung zu. Kontrolliert ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, dann fällt ihm schon deshalb auffallende Sorglosigkeit zur Last. Sollte er aber seiner Kontrollpflicht nachgekommen sein, hat er darzulegen, aus welchen besonderen Gründen ihm die unrichtige Adressierung des Schriftsatzes dennoch nicht aufgefallen ist.
 
Im gegenständlichen Fall hat das BVwG die Beurteilung, es liege nicht ein bloß minderer Grad des Versehens vor, nicht unvertretbar vorgenommen. Der Revisionswerber brachte im Wiedereinsetzungsantrag vor, seinem Rechtsvertreter sei aufgrund des erhöhten Arbeitsdrucks - bedingt durch den Krankenstand seiner langjährigen Kanzleiangestellten - der Fehler unterlaufen, den Wiederaufnahmeantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anstatt beim BVwG einzubringen. Im Wiedereinsetzungsantrag (sowie auch in der Revision) wurde vom Revisionswerber weder dargelegt noch auch nur behauptet, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter seiner Kontrollpflicht nachgekommen sei. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte berufliche Überlastung seines rechtsfreundlichen Vertreters vermag einen Wiedereinsetzungsantrag nicht zu begründen.
 
 

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