Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG keine Deckung
GZ Ro 2018/10/0002, 18.12.2019
VwGH: Die "Revisionsbeantwortung" des Kärntner Naturschutzbeirates war schon deshalb zurückzuweisen, weil ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem VwGH eintritt, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung.