Wenn eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen ist und der Schuldner keine vorzeitige Beendigung iSd ersten Satzes des § 280 IO anstrebt, spricht kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO (Restschuldbefreiung von Amts wegen)
GZ 8 Ob 51/19m, 16.12.2019
OGH: Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, dass – wenn, wie hier, eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen ist und der Schuldner keine vorzeitige Beendigung iSd ersten Satzes des § 280 IO anstrebt – kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO spricht. Ein solcher Antrag wäre nur ein redundanter Formalakt, weil er ohnehin keiner Begründung bedürfte und das bereits mit dem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 199 Abs 1 IO erklärte Verfahrensziel, die Restschuldbefreiung zu erlangen, lediglich wiederholt würde.
Der auf den ersten Blick insoweit unklare Wortlaut des § 280 IO steht diesem Interpretationsergebnis nicht entgegen. Das Erfordernis der Antragstellung durch den Schuldner bezieht sich, wie schon das Rekursgericht dargelegt hat, grammatikalisch auf die im selben Satz enthaltenen Regelungen zur Verfahrensbeendigung. Ein eindeutiger Zusammenhang mit dem zweiten Satz des § 280 IO in dem Sinn, dass auch die Anwendung allein dieser Übergangsbestimmung in den anhängigen Verfahren eines Antrags bedürfte, besteht nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schuldner mit dem Ablauf der siebenjährigen Abtretungserklärung die in § 280 IO normierten Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung erfüllt hatte. Es lag auch kein offener Einstellungsantrag eines Gläubigers vor. Die Restschuldbefreiung war in diesem Fall von Amts wegen zu erteilen.