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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage der handelsgerichtlichen Zuständigkeit für einen Bereicherungsanspruch wegen verbotenen Glücksspiels gem § 1431 ABGB

Macht der Kläger Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines – behauptetermaßen wegen Fehlens einer Konzession zur Durchführung von Glücksspielen – nach § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Geschäfts nach §§ 877, 1431 ABGB geltend, so liegt mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN vor

02. 03. 2020
Gesetze:   § 51 JN, § 1431 ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Handelsgericht, Zuständigkeit, verbotenes Glücksspiel, Fehlen der Konzession, Bereicherungsrecht, Leistungsskondiktion

 
GZ 7 Ob 173/19w, 27.11.2019
 
OGH: Nach der Rsp gehören Bereicherungsansprüche dann vor das Handelsgericht, wenn sie aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet werden, wenn dieses also selbst die unmittelbare Grundlage für die Beurteilung des Klagsanspruchs bildet. Voraussetzung ist ein enger Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit den durch ein Handelsgeschäft (ein unternehmensbezogenes Geschäft) selbst begründeten Forderungen und Pflichten.
 
Begründet der Kläger – wie hier – die Nichtigkeit des Geschäfts nach § 879 Abs 1 ABGB mit der rechtswidrigen Durchführung von Glücksspielen trotz Fehlens einer Konzession, dann mag die Frage, ob die Beklagte über eine entsprechende Konzession verfügt zwar iZm ihrem (Gewerbe-)Betrieb stehen und dessen Eigenschaft betreffen, der geltend gemachte Bereicherungsanpruch beruht aber gerade nicht auf der Verletzung der durch das unternehmensbezogene Geschäft selbst begründeten Rechte und Pflichten.
 
Macht der Kläger daher Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines – behauptetermaßen wegen Fehlens einer Konzession zur Durchführung von Glücksspielen – nach § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Geschäfts nach §§ 877, 1431 ABGB geltend, so liegt mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN vor.
 
 

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