Bei einer Teileinklagung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat; dies gilt auch dann, wenn der Kläger – wie hier – aus „prozessökonomischen Gründen“ nur einen Teilbetrag geltend gemacht hat
GZ 7 Ob 187/19d, 27.11.2019
OGH: Bei einer Teileinklagung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger – wie hier – aus „prozessökonomischen Gründen“ nur einen Teilbetrag geltend gemacht hat.