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Verfahrensrecht

OGH: Zulässigkeit einer Revision iZm Teileinklagung aus "prozessökonomischen Gründen"

Bei einer Teileinklagung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat; dies gilt auch dann, wenn der Kläger – wie hier – aus „prozessökonomischen Gründen“ nur einen Teilbetrag geltend gemacht hat

02. 03. 2020
Gesetze:   § 500 ZPO, § 502 ZPO, § 55 JN
Schlagworte: Revision, Teileinklagung aus prozessökonomischen Gründen, Streitwert

 
GZ 7 Ob 187/19d, 27.11.2019
 
OGH: Bei einer Teileinklagung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger – wie hier – aus „prozessökonomischen Gründen“ nur einen Teilbetrag geltend gemacht hat.
 
 

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