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Wirtschaftsrecht

OGH: Parteistellung iZm Genehmigung einer Änderung (Ergänzung) der Stiftungszusatzurkunde gem § 33 Abs 2 PSG

Aus der Zusammenschau der § 33 Abs 2 PSG mit den in § 35 Abs 3 und 4 PSG den Letztbegünstigten eingeräumten Rechten wurde abgeleitet, dass die allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG (das nicht die Letztbegünstigtenstellung als solche betraf) jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren abhänge; daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass allein die Geltendmachung von Auflösungsgründen stets die Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG begründet, ohne dass es auf den Inhalt der zu beurteilenden Änderung der Stiftungserklärung ankäme; vielmehr ist die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gem § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst

02. 03. 2020
Gesetze:   § 33 PSG, § 2 AußStrG, § 35 PSG
Schlagworte: Privatstiftung, Änderung / Ergänzung der Stiftungserklärung, Parteistellung, Begünstigte, Letztbegüngstigte, Auflösung

 
GZ 6 Ob 130/19i, 23.01.2020
 
OGH: Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens.
 
Im Außerstreitverfahren haben gem § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, materielle Parteistellung. Demnach ist eine Person, deren rechtlich geschützte Stellung durch den anzufechtenden Beschluss unmittelbar berührt wird, auch rechtsmittellegitimiert. Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht und hängt vom Zweck des konkreten Verfahrens ab. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll. Die wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit oder die Betroffenheit durch eine Reflexwirkung der Entscheidung sind von § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht erfasst.
 
Gem § 33 Abs 2 PSG kann die Stiftungserklärung im (hier vorliegenden) Fall des Wegfalls des Stifters vom Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks zur Anpassung an geänderte Verhältnisse geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Gericht.
 
Das in § 33 Abs 2 Satz 2 PSG statuierte Genehmigungserfordernis soll sicherstellen, dass der in der Stiftungserklärung zum Ausdruck gebrachte Wille des Stifters nicht verändert oder verfälscht wird. Damit bezweckt diese Bestimmung den Schutz der Privatstiftung in ihrer vom Stifter vorgenommenen Prägung bzw Ausgestaltung.
 
Der Senat hat bereits klargestellt, dass der Schutz der Privatstiftung in erster Linie in der Verantwortung der Stiftungsorgane liegt. In diesem Sinn sollen im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG sämtliche fakultativen und obligatorischen Stiftungsorgane zur Erhebung des Rekurses berechtigt sein.
 
Die Rekurslegitimation der Begünstigten bzw Letztbegünstigten im Verfahren nach § 33 Abs 2 PSG wird in der Lit nur unter der Voraussetzung bejaht, dass durch die Änderung der Stiftungserklärung unmittelbar in ihre Rechtsposition eingegriffen wird, indem die Begünstigtenstellung (Letztbegünstigtenstellung) entzogen oder eine aktuelle in eine bloß potentielle Destinatärsposition umgewandelt wird.
 
Die Revisionsrekurswerber erblicken eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG darin, dass das Rekursgericht von der Entscheidung 6 Ob 19/06x abgewichen sei.
 
Zu 6 Ob 19/06x wurde die Rekurslegitimation der Letztbegünstigten gegen die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde durch den Vorstand behandelt, wobei die Änderung der Stiftungserklärung – wie auch im vorliegenden Fall – keine Änderung der Letztbegünstigtenregelung zum Gegenstand hatte. Die Entscheidung stellt klar, dass dem Letztbegünstigten vor der Abwicklung der Privatstiftung nur insoweit Rechte zukommen, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden.
 
Zu den den Letztbegünstigten vom Gesetz eingeräumten Rechten gehören das Recht, die Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand ohne Vorliegen eines Auflösungsgrundes gefassten Auflösungsbeschlusses zu beantragen (§ 33 Abs 4 PSG) und das Recht, bei Nichtzustandekommen eines Auflösungsbeschlusses trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes die Auflösung durch das Gericht zu beantragen (§ 33 Abs 3 PSG).
 
Aus der Zusammenschau der § 33 Abs 2 PSG mit den in § 35 Abs 3 und 4 PSG den Letztbegünstigten eingeräumten Rechten wurde abgeleitet, dass die allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG (das nicht die Letztbegünstigtenstellung als solche betraf) jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren abhänge.
 
Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass allein die Geltendmachung von Auflösungsgründen stets die Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG begründet, ohne dass es auf den Inhalt der zu beurteilenden Änderung der Stiftungserklärung ankäme.
 
Vielmehr ist die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gem § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst.
 
Im vorliegenden Genehmigungsverfahren wird auch nicht darüber abgesprochen, ob der Stiftungszweck iSd § 35 Abs 2 Z 2 PSG nicht mehr erreichbar ist. Darüber ist vielmehr im über den Auflösungsantrag abgeführten Verfahren anhand der Stiftungserklärung in der im Beurteilungszeitpunkt bestehenden Fassung zu entscheiden.
 
Das Rekursgericht verneinte die Rekurslegitimation der Einschreiter mit der Begründung, dass der Verkauf der Eigentumswohnung diese nicht unmittelbar in ihrer rechtlich geschützten Stellung als Begünstigte oder Letztbegünstigte beeinflusse. Diese Beurteilung steht – entgegen dem Revisionsrekursvorbringen – nicht im Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 19/06x.
 
 

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