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Strafrecht

OGH: § 76 Abs 5 StPO – Verständigung der Dienstbehörde vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen Beamte

Schon aus dem zwischen dem Bf und der LPD OÖ abgeschlossenen Vertrag ergibt sich, dass dieser sich als polizeilicher Amtsarzt bereit erklärt hat, „Amtshandlungen im Wirkungsbereich der LPD OÖ, bei denen die Beiziehung eines Arztes erforderlich ist, zu übernehmen“; solche Tätigkeiten für eine mit Imperium ausgestattete Behörde, die zwar keine Rechtshandlungen, gleichwohl aber auch keine untergeordneten Hilfsarbeiten darstellen, erfüllen den in diesem Zusammenhang relevanten (weiten) Beamtenbegriff des § 74 Abs 1 Z 4 StGB und lassen daher zwanglos die Einordnung des Bf als Beamter im strafrechtlichen Sinn zu; daraus folgt die Zulässigkeit der Übermittlung der den Bf betreffenden personenbezogenen Daten (in Form der verfahrensgegenständlichen Entscheidungen des LG St. Pölten, des OLG Wien sowie des OGH) durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts an die LPD OÖ als (zuständige) Dienststelle iSv § 399 StPO

02. 03. 2020
Gesetze:   § 76 StPO, § 74 StGB, § 399 StPO
Schlagworte: Amts- und Rechtshilfe, Übermittlung personenbezogener Daten, Verständigung der Dienstbehörde vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen Beamte, Amtsarzt

 
GZ 11 Os 76/19i, 10.12.2019
 
OGH: Nach § 76 Abs 5 StPO ist die (vorgesetzte) Dienstbehörde vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Beamten zu verständigen. Diese Pflicht trifft je nach Verfahrensstadium Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Beamten ist darüber hinaus gem § 399 StPO dem Leiter der Dienststelle des Beamten (verstanden iSd § 278 Abs 1 BDG als „Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen“) bekannt zu machen.
 
Der in den genannten Normen verwendete Beamtenbegriff entspricht jenem des § 74 Abs 1 Z 4 StGB, diesem unterfallen demgemäß auch Personen, die zwar nicht dazu bestellt sind, als Organ eines Rechtsträgers Rechtshandlungen vorzunehmen, die aber sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut sind. Unter letzteren Aufgaben sind grundsätzlich alle Tätigkeiten im Rahmen der Gerichtsbarkeit oder der öffentlichen Verwaltung, soweit sie eben nicht als Rechtshandlungen zu qualifizieren sind, zu verstehen. Dazu zählen etwa auch die Tätigkeiten eines „Polizeiarztes“ als Amtsarzt der Bundespolizeidirektion (§ 41 Abs 2 ÄrzteG) oder des Amtstierarztes einer Bezirkshauptmannschaft, sodass Träger der beiden genannten Funktionen (auch) Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB sind.
 
Schon aus dem zwischen dem Bf und der LPD OÖ abgeschlossenen Vertrag ergibt sich, dass dieser sich als polizeilicher Amtsarzt bereit erklärt hat, „Amtshandlungen im Wirkungsbereich der LPD OÖ, bei denen die Beiziehung eines Arztes erforderlich ist, zu übernehmen“ (ON 174 S 2). Solche Tätigkeiten für eine mit Imperium ausgestattete Behörde, die zwar keine Rechtshandlungen, gleichwohl aber auch keine untergeordneten Hilfsarbeiten darstellen, erfüllen den in diesem Zusammenhang relevanten (weiten) Beamtenbegriff des § 74 Abs 1 Z 4 StGB und lassen daher zwanglos die Einordnung des Bf als Beamter im strafrechtlichen Sinn zu. Daraus folgt die (sich aus den genannten Normen ergebende) Zulässigkeit der Übermittlung der den Bf betreffenden personenbezogenen Daten (in Form der verfahrensgegenständlichen Entscheidungen des LG St. Pölten, des OLG Wien sowie des OGH) durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts an die LPD OÖ als (zuständige) Dienststelle iSv § 399 StPO.
 
 
 

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