Auch Unterhaltsvorschüsse sind im Fall eines Eigeneinkommens des Kindes erst mit Ablauf desjenigen Monats herabzusetzen oder einzustellen, in dem die erste Lohnauszahlung zur Verfügung steht
GZ 10 Ob 41/19f, 19.11.2019
OGH: § 7 Abs 1 Z 1 UVG lässt die Prüfung zu, ob Anhaltspunkte gegen den aufrechten materiellen Bestand des Titels bestehen. Im Fall eines Eigeneinkommens des Kindes ist zu prüfen, ob – wenn ja in welcher Höhe – der im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen. Auch Unterhaltsvorschüsse sind im Fall eines Eigeneinkommens des Kindes erst mit Ablauf desjenigen Monats herabzusetzen oder einzustellen, in dem die erste Lohnauszahlung zur Verfügung steht.
Der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, infolge der Auszahlung der Lehrlingsentschädigung für November 2017 (am 2. 11. 2017) seien iSd Rsp Anhaltspunkte iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG darin zu sehen, dass auch noch im November 2017 von einem verminderten Bedarf des Unterhaltsberechtigten auszugehen sei, ist zu folgen:
Bei einer Lehrzeit von zwei Monaten werden zwei Lehrlingsentschädigungen fällig, was auch zu einer Unterhaltsreduktion für zwei Monate führen muss. ISd Rsp ist der Unterhalt für Oktober und November zu reduzieren, weil die Lehrlingsentschädigung für September 2017 für den Unterhalt im Oktober 2017 zur Verfügung steht und die Lehrlingsentschädigung für Oktober 2017 für den Unterhalt im November 2017. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung am 31. 10. 2017 (oder wohl im Hinblick auf den am 1. 11. gelegenen Feiertag) am 2. 11. 2017 eingegangen ist. Der Unterhaltsberechtigte hat aufgrund der Auszahlung der Lehrlingsentschädigung im November 2017 in diesem Monat über ausreichend Mittel zur Deckung seiner Bedürfnisse verfügt, sodass eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse auf 540 EUR bereits in diesem Monat nicht in Betracht kommt (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG iVm § 19 Abs 2 UVG).