Tritt ein Unterhaltsberechtigter am Beginn eines Monats eine Lehrstelle an und erhält er die (erste) Lehrlingsentschädigung am Ende dieses Monats ausgezahlt, ist der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erst mit Ablauf des Monats bzw am folgenden Monatsersten anzunehmen
GZ 10 Ob 41/19f, 19.11.2019
OGH: Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist (§ 231 Abs 3 ABGB). Auch die Lehrlingsentschädigung ist, sofern sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes und mindert den Unterhaltsanspruch.
Da Sinn und Zweck des Unterhalts und der in § 1418 ABGB verankerten Vorauszahlungspflicht von Unterhaltsleistungen ist, dass der Unterhaltsberechtigte „keinen Mangel leiden“ solle, ist für den Zeitpunkt der Anrechnung maßgeblich, ab wann dem Unterhaltsberechtigten das Eigeneinkommen tatsächlich zur Deckung seiner Bedürfnisse zur Verfügung steht. Für die Reduzierung der Unterhaltspflicht bei Antritt einer Lehrstelle ist daher das Datum der erstmaligen Auszahlung der Lehrlingsentschädigung an den Unterhaltsberechtigten relevant, weil die Lehrlingsentschädigung erst ab diesem Zeitpunkt als anrechenbares Eigeneinkommen tatsächlich zur Verfügung steht. Tritt ein Unterhaltsberechtigter am Beginn eines Monats eine Lehrstelle an und erhält er die (erste) Lehrlingsentschädigung am Ende dieses Monats ausgezahlt, ist der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit erst mit Ablauf des Monats bzw am folgenden Monatsersten anzunehmen.